Mittwoch, 08. September 2010
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Nationale österreichische Patente und Gebrauchsmuster

Begriffe

Eine Erfindung auf technischem Gebiet kann durch ein Patent oder durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Dieses Informationsblatt behandelt nationale österreichische Patente und Gebrauchsmuster. Daneben kann etwa ein Europäisches Patent angemeldet, oder der Schutzbereich eines nationalen Patents mittels einer PCT- Anmeldung auf andere Staaten ausgedehnt werden.
 
Mittels Patenten werden Erfindungen geschützt, die neu und gewerblich anwendbar sind und die eine erforderliche Erfindungshöhe aufweisen. Die Erfindung muss eine Lösung eines bestimmten technischen Problems darstellen. Daher sind etwa Regeln oder Verfahren für gedankliche Tätigkeiten vom Erfindungsbegriff ausgenommen.

 

Die Neuheit der Erfindung  wird nach dem Stand der Technik beurteilt, der am Tag derAnmeldung der Öffentlichkeit zugänglich war. Dies bedeutet, dass das Patent zum Zeitpunkt der Anmeldung der Öffentlichkeit nicht bekannt sein darf. Mit dem Begriff der Erfindungshöhe wird ausgedrückt, dass die Erfindung für einen Durchschnittsfachmann nicht nahe liegend sein darf. Sie muss auf einer besonderen Leistung beruhen.
 
Gebrauchsmuster können zum Schutz von neuen und gewerblich anwendbaren Erfindungen herangezogen werden, die nicht eine nach Patentrecht erforderliche Erfindungshöhe aufweisen. Es genügt ein erfinderischer Schritt. Der Begriff der Erfindung ist hier weiter gefasst als jener des Patentrechts. Er umfasst zum Beispiel auch Programmlogiken mit technischen Elementen. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit entsprechen weitgehend den patentrechtlichen Regelungen. Im Gegensatz zum Patentrecht verhindert jedoch die Veröffentlichung einer Erfindung bis zu sechs Monaten vor Anmeldung des Gebrauchsmusters eine Gebrauchsmusterregistrierung in Österreich nicht.

 

 

Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz

Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters kann Dritte davon ausschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen, zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Der private Bereich und die Verwendung zum eigenen Studium sind vom Schutzbereich ausgenommen. 
 
Achtung! Der Schutz erlischt, wenn der Gegenstand vom Inhaber des Patents oder
Gebrauchsmusters selbst oder mit dessen Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde.

 

Der österreichische Patent- und Gebrauchsmusterschutz erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.
 
Mit dem Tag der Anmeldung erlangt die Erfindung Priorität. Sie hat gegenüber später angemeldeten gleichen Erfindungen den Vorrang. Hinsichtlich der Schutzdauer
unterscheiden sich Patent- und Gebrauchsmusterschutz. Der Patentschutz beginnt mit  
 der Eintragung ins Patentregister und endet bei rechtzeitiger Bezahlung der jährlich fälligen Verlängerungsgebühren nach spätestens 20 Jahren. Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt. Er endet bei rechtzeitiger Einzahlung der jährlich fälligen Verlängerungsgebühren nach spätestens 10 Jahren.

 

 

Verfahren und Anmeldung

Ein nationales Patent oder ein Gebrauchsmuster wird beim österreichischen Patentamt angemeldet. Da die Formulierung einer Patent- oder einer Gebrauchsmusteranmeldung Vorkenntnisse erfordert, sollte der Auskunftsdienst des Österreichischen Patentamts oder eine berufsmäßige Vertretung, wie etwa ein Patentanwalt, zu Rate gezogen werden. 
 
Im Anmeldeverfahren bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen Patenten und Gebrauchsmustern. Das Patent wird in einem Vorprüfungsverfahren auf die formellen und materiellen Voraussetzungen, insbesondere die Neuheit, die gewerbliche
Anwendbarkeit und die Erfindungshöhe, geprüft. Nur wenn alle Voraussetzungen
vorliegen, wird das Patent eingetragen. 

 
Im Gegensatz dazu werden im Anmeldeverfahren für Gebrauchsmuster ausschließlich
die formellen Voraussetzungen geprüft. Die Neuheit, die gewerbliche Anwendbarkeit und das Vorliegen eines erfinderischen Schritts werden nicht geprüft. Als Ausgleich dafür kann jedermann beantragen, das Gebrauchsmuster für nichtig erklären zu lassen, wenn nachträglich hervorkommt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.