Werknutzungsrechte und -bewilligungen im Urheberrecht
Wird ein urheberrechtsfähiges Werk in Auftrag gegeben, stellt sich die Frage, inwieweit der Auftraggeber berechtigt ist, dieses Werk auch tatsächlich für seine Zwecke zu nutzen. Dies hängt letztlich von den konkreten Vereinbarungen ab, die – idealer Weise natürlich ausdrücklich und schriftlich – getroffen werden sollten.
Liegen keine speziellen Vereinbarungen vor, ist es mitunter überaus schwierig festzustellen, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber nun wirklich zustehen.
Was ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts?
Unter einem Werk versteht der Gesetzgeber „eigentümliche geistige Schöpfungen“,
insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, einschließlich von EDV-Programmen, der darstellenden Kunst (Grafik etc.) sowie der Ton- und Filmkunst. Demnach sind etwa Texte, Musikkompositionen, grafische Gestaltungen (z. B. auch auf Web-Sites etc.), Bilder, Fotos, Filme, auch Datenbanken und dergleichen jedenfalls dann vom Urheberrechtsschutz erfasst, wenn es sich dabei nicht um herkömmliche (landläufig seit jeher übliche) Gestaltungen handelt, also eine gewisse Originalität (schöpferische Eigenart) in diesen Werken zum Ausdruck kommt.
Liegt Werkcharakter (noch) nicht vor, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass solche „Werke“ ohne jegliche Zustimmung ihres Schöpfers uneingeschränkt verwertet werden könnten.
Schließlich kann ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vorliegen, wenn man die Arbeit eines Anderen glatt übernimmt (z.B.: kopiert) und sich auf diese Weise entsprechende Kosten spart („Schmarotzen an fremder Leistung“ bzw. „sklavische Nachahmung“) oder auch Verwechslungen mit den Erzeugnissen insbesondere z. B. eines Konkurrenten auf diese Weise herbeiführt.
Achtung! Auch wenn kein Werk im Sinn des Urheberrechts vorliegt, kann die Übernahme einer fremden Leistung unzulässig, nämlich wettbewerbswidrig sein. Der in seinen Rechten Verletzte kann auch dann erfolgreich auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung klagen! Nicht geschützt sind allerdings bloße Ideen, auch wenn sie noch so originell sein sollten.
Welche Rechte hat der Auftraggeber eines Werkes?
Wie bereits erwähnt, hängen die Nutzungsrechte des Auftraggebers ausschließlich von den zwischen ihm und dem Urheber bzw. gegebenenfalls einem vom Urheber entsprechend zur Verwertung Berechtigten schlüssig oder (am Besten) ausdrücklich schriftlich getroffenen Vereinbarungen ab. Die Rechtsprechung geht nämlich im Zweifel davon aus, dass dem Auftraggeber kein uneingeschränktes Nutzungsrecht (sogenanntes Werknutzungsrecht) eingeräumt wurde, sondern nur eine sogenannte Werknutzungsbewilligung erteilt werden sollte. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Auftraggeber das Werk nur für den konkret (schlüssig oder ausdrücklich) vereinbarten Zweck (z. B. Nutzung der Bilder, Texte oder Grafiken nur für eine bestimmte Werbeaussendung) benutzen darf.
Will also der Auftraggeber beispielsweise geschützte Werke, die er für eine Werbeaussendung in Auftrag gegeben hat, auch für seinen Internetauftritt nützen, bedürfte er dafür einer ausdrücklichen (zusätzlichen) Genehmigung des Urhebers, wenn er nicht gleich ein uneingeschränktes Werknutzungsrecht vereinbart hat.
Achtung: Liegt kein uneingeschränktes Werknutzungsrecht vor, darf ein Werk nur für den Zweck genutzt werden, der aus dem Auftrag abgeleitet werden kann. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt also im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint. Ausdrücklich
klargestellt sollte werden, dass die Rechte insbesondere auch im Falle einer Unternehmensveräußerung (z. B. Übergabe, Verkauf, Gesellschaftsgründung) ohne
weiteres übertragen werden können.
Lediglich wenn ein uneingeschränktes Werknutzungsrecht vereinbart wurde, also ein Vertrag geschlossen wurde, der auch zur Übertragung, Vervielfältigung (für welchen Zweck auch immer), Aufführung, Bearbeitung usw. des Werkes berechtigt, kann der Urheber diese oft vielfältigen Verwertungsarten des Auftraggebers nicht unterbinden.
Welche Folgen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?
Überschreitet der Auftraggeber seine ihm vom Urheber oder Werknutzungsberechtigten eingeräumten Rechte, kann er von diesem auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt einschließlich einer Entschädigung für erlittene Kränkung sowie Schadenersatz samt Herausgabe eines allfällig erzielten Gewinnes in Anspruch genommen werden. Es besteht überdies ein Anspruch auf Rechnungslegung, entsprechende Auskunft und sogar Verhängung einer Strafe auf Verlangen des in seinen Rechten Verletzten.
Vorsicht: Die Haftung eines Unternehmens erstreckt sich auch auf Rechtsverletzungen
Beauftragter (insbesondere also Dienstnehmer), sofern die Urheberrechtsverletzungen im Betrieb dieses Unternehmens erfolgten.
Der Unterlassungsausspruch sowie der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist im Übrigen auch von einem Verschulden des Verletzers unabhängig. Schadenersatzansprüche hingegen sind grundsätzlich verschuldensabhängig.

