Samstag, 25. Mai 2013
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Zugaben inklusive Gewinnspiel

Nach der diesbezüglichen Bestimmung im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verboten:

 

  • Verbrauchern in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind (unentgeltliche) Zugaben anzukündigen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb periodischer Druckwerke (das sind solche, die wenigstens 4-mal im Kalenderjahr erscheinen) dürfen solche Zugaben darüber hinaus auch nicht angeboten oder gewährt werden.  
  • Unternehmern Zugaben anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren.

Unter Ankündigen versteht man Mitteilungen z.B.: in Form von Flugblättern, Zeitungsinseraten, Fernsehwerbung, Auslagenbeschriftungen etc., unter Anbieten das In- Aussicht-Stellen einer Zugabe an individuell bestimmte Personen, unter Gewähren das tatsächliche Zuwenden der Zugabe, ohne sie vorher angeboten oder angekündigt zu haben.

 
Eine Zugabe ist ein zusätzlicher Vorteil, der neben einer Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung gegeben wird, um den Absatz der Hauptware (-leistung) zu fördern. Dieser Vorteil muss mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein.


Beispiel: Beim Kauf eines Tennisschlägers bekommen Sie 3 Tennisbälle gratis dazu. Ganz generell gilt auch im Zugabenrecht der Grundsatz, dass der Ankündigende bei einer mehrdeutigen Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss.


Die prinzipielle Unzulässigkeit von Zugaben, vereinfacht gesagt, beim Kauf von Ware A die Ware B gratis dazuzubekommen, ist allerdings mehrfach durch Ausnahmen durchbrochen.  Demzufolge liegt in nachstehenden Fällen keine unzulässige Zugabe vor:

 


Handelsübliches Zugehör oder handelsübliche Nebenleistung.

Dazu muss zunächst ein Zweckzusammenhang bestehen, d.h. eine wirtschaftliche Widmung der Nebensache für Zwecke der Hauptsache; zusätzlich muss Handelsüblichkeit gegeben sein, wofür maßgeblich ist, dass man nach Auffassung der beteiligten Kreise von vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit sprechen kann. Insofern können z.B.: auch neuartige, erstmals gewährte Nebenleistungen, auch wenn sie tatsächlich noch nicht weit verbreitet erfolgen, unter diesen Ausnahmetatbestand fallen – es genügt eben das Vorliegen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit.

 

 

Warenproben

Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die, je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware, gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. 


Beispiel: Unzulässig daher eine Bouteille Wein (0,75 l), 10 l Heizöl. 

  


Reklamegegenstände

Um solche handelt es sich nur dann, wenn sie nicht verwendet werden können, ohne
dass die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmers gelenkt wird.
Außerdem muss ihr Wert erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen und auch absolut gering sein.

 


Geringwerte Kleinigkeiten

Es muss sich um einen Wert handeln, von dem kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz (Beeinflussungseffekt) ausgeht, wobei der Verkehrs- oder Gebrauchswert und nicht der Herstellungs- oder Anschaffungswert maßgeblich ist.


Beispiel: Kinderbonbon, Abziehbilder
 
Außerdem dürfen diese geringwerten Kleinigkeiten nicht für Zusammenstellungen
vorgesehen sein, die mehr wert sind, als die Summe der Einzelgegenstände. 

Geldrabatt

 

Besonders problematisch ist die Ausnahmebestimmung bezüglich Geldrabatten, zumal es sich dabei um einen bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag handeln muss, der der Ware nicht beigefügt sein darf.


Beispiel: Es ist daher verboten, wenn beim Kauf eines Produktes A ein Gutschein zum
ermäßigten Bezug eines Produktes B dazugegeben wird. Anders wäre es, wenn der
Gutschein nicht nur einen Preisabzug darstellen würde, sondern tatsächlich gegen
Bargeld eingelöst werden könnte. 
 


Warenrabatt

Dieser ist dann zulässig, wenn er in einer bestimmten oder nach Bruchteilen zu
berechnenden Menge derselben Ware besteht.
Entscheidend ist daher, dass es sich um nach Art und Qualität mit der Hauptware völlig idente Waren handelt, bloße Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit genügt nicht.


Beispiel: Zulässig ist daher zB das Angebot „kauf 4 zahl 3“ bzw „kauf 3 und erhalte das 4. Produkt gratis“, wenn es sich tatsächlich um idente Produkte handelt. 

 


Auskünfte und Ratschläge

Es ist erlaubt, Auskünfte oder Ratschläge gratis zusätzlich zum Erwerb eines Produkts oder einer Leistung zu erteilen.

 


Gewinnspiele

Wenn man in Kombination mit dem entgeltlichen Bezug einer Ware oder Leistung an
einem Gewinnspiel teilnehmen kann, fällt auch dies prinzipiell unter das Zugabenrecht und ist daher grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise erlaubt sind solche Gewinnspiele allerdings bei Einhaltung bestimmter Wertrelationen und zwar dann, wenn der Gesamtwert der ausgespielten Preise EUR 21.600,-- nicht übersteigt.

 

Dazu muss allerdings noch kommen, dass die einzelne Gewinnchance nicht mehr als EUR 0,36 wert ist, was bedeutet, dass der Gesamtwert der Preise dividiert durch die ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) – solche müssen ausgegeben werden damit es überhaupt ein zulässiges Gewinnspiel sein kann – nicht mehr als die angesprochenen EUR 0,36 ergibt.
 
Beispiel: Wer also zB Waren im Gesamtwert von EUR 3.600,-- ausspielen möchte, muss
mindestens 10.000 Teilnahmekarten ausgeben.  Derartige Gewinnspiele sind im Zusammenhang mit dem Vertrieb periodischer Druckwerke aber generell verboten, also selbst dann, wenn die genannten Wertrelationen eingehalten werden.