Konkret wird von den Webseitenbetreiber*innen 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Kostenersatz für das Einschreiten des Rechtsanwalts verlangt.
Hintergrund
Begründet wird der Schadenersatzanspruch mit der unzulässigen Weitergabe der IP Adresse der Userin durch die Verwendung von Google Fonts auf Websites in die USA. Da die USA ein unsicheres Drittland ist, kann diese Datenweitergabe unzulässig sein, sollten keine zusätzlichen Maßnahmen implementiert worden sein (zB Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Einholung einer Einwilligung oÄ). Zur Höhe des Schadenersatzanspruches wird das Urteil eines deutschen Gerichts zitiert (LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Anfang 2022 entschied dieses Landesgericht München, dass einer Userin Schadenersatz von 100 Euro aufgrund der Verwendung von Google Fonts ohne Einwilligung zu zahlen ist.
Österreichische Entscheidungen in dieser Sache gibt es noch nicht.
Was ist zu tun?
Die derzeitige WKO-Empfehlung lautet:
1. Es ist zuallererst technisch zu prüfen, ob die im Schreiben angeführten Vorwürfe richtig sind.
- Wird Google Fonts in dieser Form eingesetzt?
- Findet eine Kommunikation mit dem Google Server statt?
- Wurde die im Abmahnschreiben ausgewiesene IP-Adresse überhaupt erfasst und weitergeleitet?
2. Bist du Unternehmer*in und Mitglied bei der WKO Steiermark? Dann nimm im nächsten Schritt bitte Kontakt mit dem WKO-Rechtsservice auf:
WKO Servicenummer
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Telefon: +43 316 601 601
E‑Mail: rechtsservice@wkstmk.at
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