Recht

Schwel­len­wer­te­ver­ord­nung 2023 in Kraft

08/02/2023

Foto von Headway auf Uns­plash

Die neue Schwel­len­wer­te­ver­ord­nung wurde nunmehr vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Justiz erlas­sen. Sie trat mit 7.2.2023 befris­tet bis 30.6.2023 in Kraft.

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dürfen danach Auf­trä­ge bis zu einem Auf­trags­wert von € 100.000,– wei­ter­hin direkt — also ohne büro­kra­ti­sche Aus­schrei­bung — ver­ge­ben. Die erhöh­ten Schwel­len­wer­te für die Vergabe öffent­li­cher Auf­trä­ge sind ein wesent­li­cher Wachs­tums­im­puls und eine Stär­kung im Wett­be­werb für die Groß­teils klein- und mit­tel­stän­disch struk­tu­rier­te Werbe- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­bran­che. Die Ver­ord­nung hat sich seit ihrer Ein­füh­rung im Mai 2009 gut bewährt und die Erfah­run­gen damit sind positiv.

Die Fach­grup­pe Werbung und die WKÖ werden sich auch in den kom­men­den poli­ti­schen Ver­hand­lun­gen kon­se­quent für die Bei­be­hal­tung der erhöh­ten Schwel­len­wer­te ein­set­zen, sodass diese Rege­lung auch über den 30. Juni 2023 hinaus län­ger­fris­tig bei­be­hal­ten werden kann.

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