Durch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9 % auf 3,7 % der Bemessungsgrundlage ab dem Kalenderjahr 2025 sollen die Lohnnebenkosten vermindert werden (§ 41 Abs. 5 FLAG).
Gemäß § 41 Abs. 5a FLAG kann unter gewissen Voraussetzungen die Verminderung auf 3,7 % auch in den Kalenderjahren 2023 und 2024 erfolgen.
- 41 Abs. 5 (niedrigerer Beitrag ohne Voraussetzungen) tritt mit 28.10.2022 in Kraft und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.
- 41 Abs. 5a (niedrigerer Beitrag mit Voraussetzungen) tritt mit 28.10.2022 in Kraft, ist auf die Kalenderjahre 2023 und 2024 anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. BGBLA_2022_I_163
Praxistipps zur Umsetzung der Senkung des FLAF-Beitrages (§ 41 Abs 5 FLAG)
Die Absenkung des FLAF-Beitrages auf 3,7 % kann bereits für 2023 und 2024 in Anspruch genommen werden, wenn diese Absenkung in einer lohngestaltenden Vorschrift geregelt ist ODER wenn die Absenkung innerbetrieblich für alle AN oder bestimmte Gruppen von AN festgelegt wird.
Das BMAW hat dazu nunmehr in FAQs klargestellt, dass
- diese Festlegung formlos und
- für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erfolgen kann, für die eine Beitragspflicht besteht.
Wichtige Praxistipps z.B. zur innerbetrieblichen Festlegung finden Sie unter: Senkung der Lohnnebenkosten (bmaw.gv.at)