Recht

Senkung des FLAF-Bei­tra­ges (§ 41 Abs 5 FLAG)

08/11/2022

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Durch eine Senkung des Dienst­ge­ber­bei­tra­ges von 3,9 % auf 3,7 % der Bemes­sungs­grund­la­ge ab dem Kalen­der­jahr 2025 sollen die Lohn­ne­ben­kos­ten ver­min­dert werden (§ 41 Abs. 5 FLAG).

Gemäß § 41 Abs. 5a FLAG kann unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen die Ver­min­de­rung auf 3,7 % auch in den Kalen­der­jah­ren 2023 und 2024 erfolgen.

  • 41 Abs. 5 (nied­ri­ge­rer Beitrag ohne Vor­aus­set­zun­gen) tritt mit 28.10.2022 in Kraft und ist erst­mals in Bezug auf das Kalen­der­jahr 2025 anzuwenden.
  • 41 Abs. 5a (nied­ri­ge­rer Beitrag mit Vor­aus­set­zun­gen) tritt mit 28.10.2022 in Kraft, ist auf die Kalen­der­jah­re 2023 und 2024 anzu­wen­den und tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. BGBLA_2022_I_163

Pra­xis­tipps zur Umset­zung der Senkung des FLAF-Bei­tra­ges (§ 41 Abs 5 FLAG)
Die Absen­kung des FLAF-Bei­tra­ges auf 3,7 % kann bereits für 2023 und 2024 in Anspruch genom­men werden, wenn diese Absen­kung in einer lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrift gere­gelt ist ODER wenn die Absen­kung inner­be­trieb­lich für alle AN oder bestimm­te Gruppen von AN fest­ge­legt wird.

Das BMAW hat dazu nunmehr in FAQs klar­ge­stellt, dass

  • diese Fest­le­gung formlos und
  • für alle Dienst­neh­me­rin­nen und Dienst­neh­mer erfol­gen kann, für die eine Bei­trags­pflicht besteht.

Wich­ti­ge Pra­xis­tipps z.B. zur inner­be­trieb­li­chen Fest­le­gung finden Sie unter: Senkung der Lohn­ne­ben­kos­ten (bmaw.gv.at)

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