Recht

Urhe­ber­recht an Musik und Texten im Inter­net und auf Social Media: Was du beach­ten solltest.

15/05/2023

stock.adobe.com, song about summer

Welche Werke schützt das Urheberrecht?
Unter einem Werk ver­steht man im Urhe­ber­recht „eigen­tüm­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen“ auf den Gebie­ten der Lite­ra­tur, der Ton­kunst, der bil­den­den Künste und der Film­kunst. Diese genie­ßen jeden­falls dann Schutz, wenn es sich nicht um her­kömm­li­che Gestal­tun­gen handelt. Sie müssen demnach eine gewisse Ori­gi­na­li­tät – also schöp­fe­ri­sche Eigen­art – auf­wei­sen. In jün­ge­rer Zeit lässt sich beob­ach­ten, dass zuneh­mend auch „ein­fa­che­ren Werken“ urhe­ber­recht­li­cher Schutz zuer­kannt wird.

Urhe­ber­recht im Inter­net und auf Social Media.
Grund­sätz­lich sind auch im Inter­net und auf Social Media ver­öf­fent­lich­te Werke wie Bilder, Lieder und Texte urhe­ber­recht­lich geschützt und dürfen ohne Zustim­mung des Werk­erstel­lers nicht ver­wen­det werden.

Dennoch bieten viele Web­sei­ten und Social Media Platt­for­men die Nutzung von eigenen oder fremden1 urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werken kos­ten­los an. Die Band­brei­te reicht dabei von Musik für Insta­gram-Reels bis hin zu Fotos und Text­vor­schlä­gen für All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen.

Es spricht grund­sätz­lich nichts dagegen, der­ar­ti­ge kos­ten­lo­se Ange­bo­te anzu­neh­men. Wichtig ist jedoch, auf die Rah­men­be­din­gun­gen zu achten, unter denen diese von der Web­sei­te oder Social Media Platt­form kos­ten­frei ange­bo­ten werden und zu über­prü­fen ob z.B. auch eine gewerb­li­che Nutzung erlaubt ist.

Der Meta-Konzern schreibt bei­spiels­wei­se in seinen Musik-Richt­li­ni­en: „Men­schen nutzen unsere Pro­duk­te, um Inhalte mit ihrer Familie und ihren Freun­den zu teilen. Denke daran, dass du allein ver­ant­wort­lich für die von dir gepos­te­ten Inhalte bleibst. Das gilt auch für jeg­li­che in dem jewei­li­gen Inhalt prä­sen­tier­te Musik. Kein Teil in diesen Nut­zungs­be­din­gun­gen stellt irgend­ei­ne Geneh­mi­gung durch uns hin­sicht­lich der Nutzung von Musik auf unseren Pro­duk­ten dar. Ins­be­son­de­re die Nutzung von Musik für gewerb­li­che oder nicht private Zwecke ist ver­bo­ten, es sei denn, du hast ent­spre­chen­de Lizen­zen ein­ge­holt.“

Tipp: Grund­sätz­lich emp­fiehlt es sich, das Angebot auch zu doku­men­tie­ren (z.B. Screen­shot) bzw. zu sichern; oft handelt es sich bloß um befris­te­te Ange­bo­te, die nur für eine bestimm­te Zeit gratis zur Ver­fü­gung stehen, wobei es im Nach­hin­ein dann schwie­rig sein kann zu bewei­sen, dass ein später kos­ten­pflich­ti­ges Angebot tat­säch­lich legal kos­ten­frei ange­nom­men wurde.

1 Das Recht des Lizenz­neh­mers dritten Nut­zungs­rech­ten ein­zu­räu­men, kann im Rahmen einer Unter­li­zen­zie­rung ver­ein­bart werden, näheres dazu siehe „Wer darf ein Werk im Sinne des Urhe­ber­rechts nutzen?“.

Wer darf ein Werk im Sinne des Urhe­ber­rechts nutzen?
Das Urhe­ber­recht bestimmt, dass die meisten Ver­wer­tungs­ar­ten dem Urheber vor­be­hal­ten bleiben. Inso­fern darf alleine dieser das Werk z.B. ver­viel­fäl­ti­gen, öffent­lich ver­brei­ten und online stellen. Einem Dritten ist die Ver­wer­tung in der Regel erst gestat­tet, nachdem mit dem Urheber eine ent­spre­chen­de Nut­zungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

In der Praxis werden solche Ver­ein­ba­run­gen häufig als Lizenz­ver­trä­ge bezeich­net. Um klare recht­li­che Ver­hält­nis­se zu schaf­fen, emp­fiehlt es sich, diese aus­drück­lich und in Schrift­form fest­zu­hal­ten. Andern­falls ist es überaus schwie­rig fest­zu­stel­len, welche Rechte vom Urheber konkret ein­ge­räumt wurden.

Im Rahmen von Lizenz­ver­ein­ba­run­gen ist es auch möglich, dass der Urheber anderen Per­so­nen (Web­sei­ten­be­trei­bern, Social Media Platt­for­men) das Recht zur Unter­li­zen­zie­rung (= Recht des Lizenz­neh­mers Dritten Nut­zungs­rech­te am urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werk ein­zu­räu­men) gewährt.

Gerade in Bezug auf Social Media Platt­for­men, die kos­ten­los Musik­wer­ke Dritter zur Ver­fü­gung stellen, ist daher in den ent­spre­chen­den Richt­li­ni­en auf all­fäl­li­ge Unter­li­zen­zie­run­gen und deren Ein­schrän­kung auf die rein private Nutzung zu achten!

Muss ich den Urheber anführen?
Der Urheber kann bestim­men, ob und mit welcher Urhe­ber­be­zeich­nung das von ihm geschaf­fe­ne Werk zu ver­se­hen ist. Dies wird vor allem von kos­ten­lo­sen Anbie­tern dezi­diert gefor­dert. Auf diese Urhe­ber­rechts­nen­nung darf kei­nes­falls ver­ges­sen werden, da es durch­aus vor­kom­men kann, dass das Fehlen des Urhe­ber­rechts­nach­wei­ses zu einer kos­ten­pflich­ti­gen Abmah­nung eines Rechts­an­wal­tes führt.

Tipp: Lies auf jeden Fall die Bedin­gun­gen, unter denen ein Gra­tis­an­ge­bot erstellt wird, genau durch und setze im Zweifel immer einen Urhe­ber­rechts­nach­weis (Quel­len­nach­weis).

Ich habe eine Abmah­nung erhal­ten. Was soll ich tun?
Wenn du eine Abmah­nung erhältst, soll­test du die Vor­wür­fe des Rechts­an­walts ebenso wie die übli­cher­wei­se ver­lang­te Unter­las­sungs­er­klä­rung genau­es­tens lesen. Fol­gen­de Vor­ge­hens­wei­se wird empfohlen:

  • Vor­wür­fe über­prü­fen, Beweise für Gegen­ar­gu­men­te finden und diese untermauern.
  • Bei Zeit­druck in jedem Fall Kontakt mit dem Rechts­an­walt oder Rech­te­inha­ber (am besten schrift­lich oder per E‑Mail) auf­neh­men und um Frist­ver­län­ge­rung ersuchen.
  • Kontakt mit einer eigenen Rechts­be­ra­tung oder der Wirt­schafts­kam­mer aufnehmen.
  • Über die Höhe des Hono­rars ver­han­deln, beson­ders, wenn die Rechts­ver­let­zung nicht ein­deu­tig ist. Oft besteht Verhandlungsbereitschaft.
  • Wenn nichts hilft, muss die Unter­las­sungs­er­klä­rung unter­schrie­ben und gezahlt werden. Nur das ver­hin­dert eine Klage.

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