Welche Werke schützt das Urheberrecht?
Unter einem Werk versteht man im Urheberrecht „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese genießen jedenfalls dann Schutz, wenn es sich nicht um herkömmliche Gestaltungen handelt. Sie müssen demnach eine gewisse Originalität – also schöpferische Eigenart – aufweisen. In jüngerer Zeit lässt sich beobachten, dass zunehmend auch „einfacheren Werken“ urheberrechtlicher Schutz zuerkannt wird.
Urheberrecht im Internet und auf Social Media.
Grundsätzlich sind auch im Internet und auf Social Media veröffentlichte Werke wie Bilder, Lieder und Texte urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung des Werkerstellers nicht verwendet werden.
Dennoch bieten viele Webseiten und Social Media Plattformen die Nutzung von eigenen oder fremden1 urheberrechtlich geschützten Werken kostenlos an. Die Bandbreite reicht dabei von Musik für Instagram-Reels bis hin zu Fotos und Textvorschlägen für Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, derartige kostenlose Angebote anzunehmen. Wichtig ist jedoch, auf die Rahmenbedingungen zu achten, unter denen diese von der Webseite oder Social Media Plattform kostenfrei angeboten werden und zu überprüfen ob z.B. auch eine gewerbliche Nutzung erlaubt ist.
Der Meta-Konzern schreibt beispielsweise in seinen Musik-Richtlinien: „Menschen nutzen unsere Produkte, um Inhalte mit ihrer Familie und ihren Freunden zu teilen. Denke daran, dass du allein verantwortlich für die von dir geposteten Inhalte bleibst. Das gilt auch für jegliche in dem jeweiligen Inhalt präsentierte Musik. Kein Teil in diesen Nutzungsbedingungen stellt irgendeine Genehmigung durch uns hinsichtlich der Nutzung von Musik auf unseren Produkten dar. Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.“
Tipp: Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Angebot auch zu dokumentieren (z.B. Screenshot) bzw. zu sichern; oft handelt es sich bloß um befristete Angebote, die nur für eine bestimmte Zeit gratis zur Verfügung stehen, wobei es im Nachhinein dann schwierig sein kann zu beweisen, dass ein später kostenpflichtiges Angebot tatsächlich legal kostenfrei angenommen wurde.
1 Das Recht des Lizenznehmers dritten Nutzungsrechten einzuräumen, kann im Rahmen einer Unterlizenzierung vereinbart werden, näheres dazu siehe „Wer darf ein Werk im Sinne des Urheberrechts nutzen?“.
Wer darf ein Werk im Sinne des Urheberrechts nutzen?
Das Urheberrecht bestimmt, dass die meisten Verwertungsarten dem Urheber vorbehalten bleiben. Insofern darf alleine dieser das Werk z.B. vervielfältigen, öffentlich verbreiten und online stellen. Einem Dritten ist die Verwertung in der Regel erst gestattet, nachdem mit dem Urheber eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.
In der Praxis werden solche Vereinbarungen häufig als Lizenzverträge bezeichnet. Um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen, empfiehlt es sich, diese ausdrücklich und in Schriftform festzuhalten. Andernfalls ist es überaus schwierig festzustellen, welche Rechte vom Urheber konkret eingeräumt wurden.
Im Rahmen von Lizenzvereinbarungen ist es auch möglich, dass der Urheber anderen Personen (Webseitenbetreibern, Social Media Plattformen) das Recht zur Unterlizenzierung (= Recht des Lizenznehmers Dritten Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk einzuräumen) gewährt.
Gerade in Bezug auf Social Media Plattformen, die kostenlos Musikwerke Dritter zur Verfügung stellen, ist daher in den entsprechenden Richtlinien auf allfällige Unterlizenzierungen und deren Einschränkung auf die rein private Nutzung zu achten!
Muss ich den Urheber anführen?
Der Urheber kann bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das von ihm geschaffene Werk zu versehen ist. Dies wird vor allem von kostenlosen Anbietern dezidiert gefordert. Auf diese Urheberrechtsnennung darf keinesfalls vergessen werden, da es durchaus vorkommen kann, dass das Fehlen des Urheberrechtsnachweises zu einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Rechtsanwaltes führt.
Tipp: Lies auf jeden Fall die Bedingungen, unter denen ein Gratisangebot erstellt wird, genau durch und setze im Zweifel immer einen Urheberrechtsnachweis (Quellennachweis).
Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was soll ich tun?
Wenn du eine Abmahnung erhältst, solltest du die Vorwürfe des Rechtsanwalts ebenso wie die üblicherweise verlangte Unterlassungserklärung genauestens lesen. Folgende Vorgehensweise wird empfohlen:
- Vorwürfe überprüfen, Beweise für Gegenargumente finden und diese untermauern.
- Bei Zeitdruck in jedem Fall Kontakt mit dem Rechtsanwalt oder Rechteinhaber (am besten schriftlich oder per E‑Mail) aufnehmen und um Fristverlängerung ersuchen.
- Kontakt mit einer eigenen Rechtsberatung oder der Wirtschaftskammer aufnehmen.
- Über die Höhe des Honorars verhandeln, besonders, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig ist. Oft besteht Verhandlungsbereitschaft.
- Wenn nichts hilft, muss die Unterlassungserklärung unterschrieben und gezahlt werden. Nur das verhindert eine Klage.
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