Recht

Urhe­ber­recht: Was man wissen muss

12/10/2022

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Nir­gends spielt das Urhe­ber­recht eine so zen­tra­le Rolle wie im Krea­tiv­be­reich. Feh­len­de Ver­trä­ge, unschar­fe For­mu­lie­run­gen und Irr­tü­mer können teure Folgen haben. Wer Klar­heit schafft, sorgt vor!

Bei einem phy­si­schen Objekt ist die Lage klar: Wer sich ein Auto aus­borgt, zahlt für die Nutzung. Beim Verkauf wech­selt der Eigen­tü­mer. Bei geis­ti­gem Eigen­tum ist das etwas kom­pli­zier­ter und es kann sich rasch eine juris­ti­sche Falle auftun. Was es dabei zu beach­ten gilt, erklär­te Rechts­an­walt Stefan Schoel­ler, Experte für Urhe­ber­recht und selbst Illus­tra­tor, im Webinar „Meins? Deins? Krea­ti­ve Arbeit und Urhe­ber­recht“ der Fach­grup­pe Werbung und Marktkommunikation.

Daten­ban­ken sind Lite­ra­tur, der Schreib­stil ist nicht geschützt
Zen­tra­les Thema bei allen Fragen rund ums Urhe­ber­recht: Was ist ein Werk und was ist schutz­fä­hig? Mit intui­ti­ven Ver­mu­tun­gen kommt man dabei nicht unbe­dingt ans Ziel: So gelten etwa Daten­ban­ken – egal welchen Inhalts – als Lite­ra­tur und sind daher schutz­fä­hig, ein in Wer­be­mit­teln ver­wen­de­ter Schreib- oder Illus­tra­ti­ons­stil hin­ge­gen nicht. Denn nur ein Werk, das über eine erkenn­ba­re „Schöp­fungs­hö­he“ – so der Fach­be­griff – verfügt, genießt das Urhe­ber­recht. Dieses ent­steht von selbst durch die krea­ti­ve Umset­zung und kann auch nicht in einem Regis­ter ein­ge­tra­gen werden. Das ist Paten­ten oder Marken vorbehalten.

Rechte aus der Urheberschaft
Der Urheber hat Rechte, die er nicht auf­ge­ben oder ver­kau­fen kann. Eine Urhe­be­rin hat außer­dem das Recht, nament­lich genannt zu werden – und zwar neben dem Werk, also bei­spiels­wei­se neben einem Foto in einem Magazin. Eine Foto­credit-Samm­lung im Impres­sum ist somit eigent­lich unzu­läs­sig, es sei denn, die Foto­gra­fen stimmen zu. Das sollte im Vorfeld unbe­dingt geklärt werden. Was bei einem Foto letzten Endes ver­kauft wird, ist die Mög­lich­keit der Nutzung, ent­we­der als Nut­zungs­be­wil­li­gung oder als Nut­zungs­recht. Bei Letz­te­rem geht die Mög­lich­keit der Nutzung aus­schließ­lich auf die Käu­fe­rin über, der Urheber hat – anders als bei der Nut­zungs­be­wil­li­gung – keine Nut­zungs­rech­te mehr. Im Vertrag kann fest­ge­legt werden, dass sie weiter ver­ge­ben werden – etwa um ein Logo kon­zern­weit einzusetzen.

Ver­trau­en ist gut, ein Vertrag ist besser!
Apropos Vertrag: Ganz gleich, was ver­ein­bart wird, es sollte schrift­lich fest­ge­hal­ten werden, denn im schlimms­ten Fall endet der Streit in letzter Instanz vor dem OGH – mit emp­find­li­chen Folgen für die Krea­ti­ven oder Auf­trag­ge­ber. Die Inter­es­sen sind dabei oft gegen­sätz­lich: Aus Sicht des Bestel­lers sollten die Rechte mög­lichst weit gefasst sein, aus Sicht der Krea­ti­ven mög­lichst eng. Ein gelun­ge­ner Vertrag besteht in einer klar defi­nier­ten Ver­ein­ba­rung, wer, was, wie lange und wo ver­wen­den darf. Mus­ter­ver­trä­ge gibt es auf der Fach­grup­pen­web­site werbe.at zum kos­ten­lo­sen Down­load. Achtung: Wird ein Auftrag unklar ver­ein­bart, kann später ein Gericht ent­schei­den, was der „Ver­trags­zweck“ war. Bei­spiels­wei­se kann die Ver­wen­dung von Fotos, die für Print frei­ge­ge­ben waren, im Inter­net unter­sagt werden. Der Ver­wen­dungs­zweck muss also klar im Vertrag defi­niert sein.

Arbeits­recht vor Urheberrecht?
Was Ange­stell­te im Krea­tiv­be­reich erschaf­fen, geht im Nut­zungs­recht auto­ma­tisch auf den Arbeit­ge­ber über – das gilt expli­zit für die Berufs­fo­to­gra­fie, Soft­ware­er­stel­lung und in der Film­in­dus­trie. Alle anderen  sollten sich ver­trag­lich über die Nut­zungs­rech­te einig werden. Auch die Ver­gü­tung muss „ange­mes­sen“ sein. Vor­sicht gilt hier beim neuen soge­nann­ten „Best­sel­ler­pa­ra­gra­fen“ im Urhe­ber­recht: Ent­puppt sich eine ursprüng­lich „kleine“ Leis­tung später als über­di­men­sio­na­ler Erfolg, ist nach neuer Rechts­la­ge eine nach­träg­li­che, zusätz­li­che Ver­gü­tung fällig. Bestes Bei­spiel dafür wäre das Nike-Logo: Gestal­tet wurde es um wenig Geld, als die Marke unbe­kannt war. Später wurde aus den Pro­duk­ten ein Welt­erfolg, und das dazu­ge­hö­ri­ge Logo wird von Mil­lio­nen Men­schen tag­täg­lich gesehen.

Die Agentur haftet
Agen­tu­ren müssen über diese Dinge Bescheid wissen, wovon der Gesetz­ge­ber auch ausgeht. Folg­lich haften sie bei Fehlern und Irr­tü­mern. Wer also seine Kun­din­nen und Kunden falsch berät, wenn es um Mar­ken­recht, Urhe­ber­recht oder Wer­be­claims geht, kann dafür zur Ver­ant­wor­tung gezogen werden. Also auch hier unbe­dingt Exper­ten­rat ein­ho­len! Auch AGB können zu Rechts­strei­tig­kei­ten führen. Dabei genügt es nicht, dass sie irgend­wo auf der Website stehen: Kunde und Kundin müssen aktiv zustimmen.

Prä­sen­ta­ti­on vom 10.10.2022: Krea­ti­ve Arbeit und Urheberrecht

Webinar-Auf­zeich­nung vom 10.10.2022:

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