„Neben­rech­te“ im Gewerberecht

Welche Tätig­kei­ten darf ich als Wer­be­un­ter­neh­mer neben meiner Gewer­be­be­rech­ti­gung ausüben?

Mit der Gewer­be­be­rech­ti­gung erhält ein Gewer­be­trei­ben­der das Recht, Tätig­kei­ten des jewei­li­gen Gewer­bes aus­zu­üben. Um ein in der Praxis sinn­vol­les Wirt­schaf­ten zu ermög­li­chen, stehen dem Gewer­be­trei­ben­den über sein ange­mel­de­tes Gewerbe hinaus wich­ti­ge “Neben­rech­te” zu.

Im Sinne der Libe­ra­li­sie­rung und Moder­ni­sie­rung des Gewer­be­rechts in den letzten Jahren wurde daher dem Gewer­be­trei­ben­den mittels “Neben­rech­ten“ die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, weitere Tätig­kei­ten abseits seiner ursprüng­li­chen Gewer­be­be­rech­ti­gung auszuführen.

In Folge sollen daher diese “Neben­rech­te” nach §32 GewO exem­pla­risch nach Rele­vanz für die Wer­be­wirt­schaft dar­ge­stellt werden:

  • Vor­ar­bei­ten und Voll­endungs­ar­bei­ten aus anderen Gewer­ben, um das Produkt oder die Dienst­leis­tung absatz­fä­hig zu machen
  • Leis­tun­gen anderer Gewerbe in gerin­gem Umfang, welche eigene Leis­tun­gen sinn­voll ergänzen
  • Planung von Arbei­ten, die im zuläs­si­gen Umfang der Gewer­be­be­rech­ti­gung liegen
  • Kauf, Verkauf, Ver­mie­tung und Ver­mitt­lung von Waren, soweit diese Tätig­keit nicht Gegen­stand eines regle­men­tier­ten Gewer­bes ist
  • unent­gelt­li­cher Aus­schank von Geträn­ken (aus­schließ­lich in den eigenen Räumlichkeiten)

Bei der Aus­übung dieser Neben­tä­tig­kei­ten muss jedoch der wirt­schaft­li­che Schwer­punkt der ursprüng­li­chen Gewer­be­tä­tig­keit erhal­ten bleiben. So darf ein Gewer­be­trei­ben­der diese Rege­lung der Neben­tä­tig­kei­ten nicht miss­bräuch­lich aus­nut­zen, um Gewerbe schwer­punkt­mä­ßig aus­zu­üben, für welche er keine Berech­ti­gung besitzt.

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