die natio­na­le marke

Begriff
Unter Marken werden beson­de­re Zeichen ver­stan­den, die dazu dienen, bestimm­te Waren oder Dienst­leis­tun­gen eines Unter­neh­mens von gleich­ar­ti­gen Waren und Dienst­leis­tun­gen anderer Unter­neh­men zu unter­schei­den (Unter­schei­dungs- bzw. Kennzeichenfunktion).

Das Zeichen muss gra­fisch dar­stell­bar sein und kann sich aus Zahlen, Buch­sta­ben oder Wörtern (ein­schließ­lich Per­so­nen­na­men) zusam­men­set­zen (Wort­mar­ke), in einer gra­fi­schen Aus­ge­stal­tung (Abbil­dung) bzw. einer beson­de­ren Schrift­form (Wort-Bild-Marke), als kör­per­li­che (drei­di­men­sio­na­le) Marke oder auch als Klang­mar­ke bestehen.

Was als Marke im Ein­zel­fall geschützt werden kann, muss anhand der kon­kre­ten Umstän­de und Situa­tio­nen beur­teilt werden, wobei die Unter­scheid­bar­keit in der Auf­fas­sung der maß­geb­li­chen Ver­kehrs­krei­se aus­schlag­ge­bend ist.

Die nach­ste­hen­den Aus­füh­run­gen bezie­hen sich auf die natio­na­le öster­rei­chi­sche Marke. Daneben gibt es die Mög­lich­keit der Anmel­dung einer inter­na­tio­na­len oder einer Uni­ons­mar­ke. Die natio­na­le Marke bietet Schutz für das Staats­ge­biet der Repu­blik Österreich.

Mar­ken­schutz
Vor­be­halt­lich der Wahrung älterer Rechte gewährt eine ein­ge­tra­ge­ne Marke ihrem Inhaber ein Aus­schlie­ßungs­recht gegen­über Dritten, das z. B. durch Unter­las­sungs­kla­ge bei Gericht oder mittels Löschungs­an­trags vor der Nich­tig­keits­ab­tei­lung des öster­rei­chi­schen Patent­am­tes durch­setz­bar ist.

Der Mar­ken­in­ha­ber kann einem Dritten ver­bie­ten, ohne seine Zustim­mung im geschäft­li­chen Verkehr ein mit der Marke glei­ches oder ähn­li­ches Zeichen für gleiche oder ähn­li­che Waren oder Dienst­leis­tun­gen zu benut­zen, wenn dadurch für das Publi­kum die Gefahr von Ver­wechs­lun­gen besteht, die die Gefahr ein­schließt, dass das Zeichen mit der Marke gedank­lich in Ver­bin­dung gebracht wird.

Bei identen Zeichen und glei­chen Waren bzw. Dienst­leis­tun­gen wird die Ver­wechs­lungs­ge­fahr von vorn­her­ein angenommen.

Was kann nicht als Marke ange­mel­det werden?
Zeichen, die

  • gra­fisch nicht dar­stell­bar sind,
  • keine Unter­schei­dungs­kraft besitzen,
  • beschrei­bend als Beschaf­fen­heits­an­ga­be für eine Ware oder Dienst­leis­tung dienen können,
  • im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch zur Bezeich­nung der Ware oder Dienst­leis­tung üblich sind,
  • aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware bzw. deren Her­stel­lung bedingt ist,
  • täu­schungs­fä­hig über die Art, Beschaf­fen­heit oder geo­gra­fi­sche Her­kunft der Ware oder Dienst­leis­tung sind.

Mar­ken­an­mel­dung
Marken sind zur Ein­tra­gung in das Mar­ken­re­gis­ter schrift­lich beim Öster­rei­chi­schen Patent­amt anzu­mel­den. Dabei sind nach einer vor­ge­ge­be­nen Klas­sen­ein­tei­lung jene Waren und/oder Dienst­leis­tun­gen anzu­ge­ben, für die die Marke bestimmt ist. Beim Patent­amt können die dafür erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Anmel­de­for­mu­la­re  bezogen werden.

Achtung:
Für das Anmel­de­ver­fah­ren ist zwar die Bei­zie­hung eines Rechts­an­walts oder eines Patent­an­walts nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben; da effi­zi­en­ter Mar­ken­schutz aber eine kom­ple­xe Sache ist, lohnt es sich, auf das Fach­wis­sen von Rechts­exper­tin­nen und ‑exper­ten zu vertrauen!

Jedes als Marke ange­mel­de­te Zeichen wird einer Prüfung auf Gesetz­mä­ßig­keit, Ähn­lich­keit und das Vor­lie­gen von Schutz­aus­schlie­ßungs­grün­den unterzogen.

Auf­grund der Ähn­lich­keits­prü­fung erhält der Anmel­der eine Benach­rich­ti­gung, wenn mit dem ange­mel­de­ten Zeichen bereits ver­wechs­lungs­fä­hig ähn­li­che ältere Marken, die für die­sel­be Dienst­leis­tungs- oder Waren­klas­se regis­triert worden sind, gefun­den wurden.

Das Vor­han­den­sein älterer Marken wirkt zwar nicht als Regis­trie­rungs­hin­der­nis; jedoch kann der Inhaber einer älteren Marke nach den Bestim­mun­gen des Mar­ken­schutz­ge­set­zes mittels eines Löschungs­an­tra­ges oder auch mittels Unter­las­sungs­kla­ge gegen den Anmel­der einer glei­chen oder ähn­li­chen jün­ge­ren Marke vorgehen.

Achtung:
Eine Ände­rung der ange­mel­de­ten Marke ist im Zuge des Anmel­de­ver­fah­rens nicht möglich; es kann aller­dings eine neue Anmel­dung ein­ge­reicht werden.
Das Anmel­de­ver­fah­ren endet mit der Ein­tra­gung der Marke.

Marken müssen aber nicht nur ange­mel­det, sondern auch benützt werden! Eine seit mehr als fünf Jahren regis­trier­te, nicht ernst­haft genutz­te Marke ist löschungs­reif. Jeder­mann kann einen ent­spre­chen­den Antrag stellen.

Achtung:
Hat der Mar­ken­in­ha­ber (oder ein Lizenz­neh­mer) sein Produkt in Verkehr gebracht, so ist das Mar­ken­recht erschöpft. Er kann den wei­te­ren Ver­trieb dieses von ihm in Verkehr gesetz­ten Ori­gi­nal­pro­dukts nicht mehr unter Beru­fung auf sein Mar­ken­recht unterbinden.

Schutz­dau­er
Der Schutz der ange­mel­de­ten Marke erstreckt sich damit auf das Gebiet der Repu­blik Öster­reich und dauert grund­sätz­lich 10 Jahre. Dieser Schutz kann aber durch Zahlung einer Erneue­rungs­ge­bühr immer wieder — unbe­grenzt oft — um 10 Jahre ver­län­gert werden.

Kontakt:
Öster­rei­chi­sches Patentamt
Dresd­ner­stra­ße 87 | 1200 Wien
+43 (0)1 53 424
F +43 (0)1 53 424 535
info@patentamt.at
www.patentamt.at

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