Tele­fon­wer­bun­g/E‑­Mail-Werbung

Rechts­la­ge nach dem Telekommunikationsgesetz

In Öster­reich gibt es ein sehr restrik­ti­ves Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG). Danach ist elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on zu Zwecken der Direkt­wer­bung ohne Zustim­mung der betrof­fe­nen Person (Telefon, Fax, E‑Mail, SMS, MMS) untersagt.

Der § 174 Abs 1 TKG 2021 besagt, dass Anrufe, Tele­fa­xe und elek­tro­ni­sche Post (und somit auch E‑Mails und SMS) zu Wer­be­zwe­cken immer der vor­he­ri­gen Ein­wil­li­gung bedürfen.

“Spamming” ist ver­bo­ten, aller­dings besteht eine kleine Erleich­te­rung für Mails, welche nicht zu Direkt­wer­be­zwe­cken ver­sen­det werden, da mit der TKG-Novelle 2018 die 50 Mail Grenze (Mas­sen­sen­dung) gefal­len ist.

Direkt­wer­bung wird von der Recht­spre­chung weit aus­ge­legt und erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimm­tes Produkt, eine bestimm­te Idee, bestimm­te poli­ti­sche Anlie­gen wirbt oder Argu­men­te liefert.

Markt- und Mei­nungs­for­schung gilt dann nicht als Direkt­wer­bung, wenn diese nicht dem Ziel dient, unmit­tel­bar oder mit­tel­bar den Absatz eines Unter­neh­mens zu fördern.

Die Rechts­la­ge im Detail

§ 174 Abs. 1 TKG 2021

Anrufe zu Wer­be­zwe­cken ohne vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung des Teil­neh­mers sind unzu­läs­sig. Dieses Verbot gilt auch für Anrufe, die dazu dienen einen ersten Kontakt zum poten­ti­el­len Kunden herzustellen.

Anrufe, die sich auf ein bestehen­des Ver­trags­ver­hält­nis bezie­hen, sind nicht zuläs­sig.  Dafür ist zwin­gend eine Vorab-Zustim­mung des Kunden not­wen­dig – im Detail lautet die Bestim­mung wie folgt:

Anrufe – ein­schließ­lich das Senden von Fern­ko­pien – zu Wer­be­zwe­cken ohne vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung des Nutzers sind unzu­läs­sig. Der Ein­wil­li­gung des Nutzers steht die Ein­wil­li­gung einer Person, die vom End­nut­zer zur Benüt­zung seines Anschlus­ses ermäch­tigt wurde, gleich. Die erteil­te Ein­wil­li­gung kann jeder­zeit wider­ru­fen werden; der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung hat auf ein Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Adres­sa­ten der Ein­wil­li­gung keinen Einfluss.

§ 174 Abs. 3 TKG 2021

Die Zusen­dung einer elek­tro­ni­schen Post – ein­schließ­lich SMS – ist ohne vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung des Emp­fän­gers unzu­läs­sig, wenn die Zusen­dung zu Zwecken der Direkt­wer­bung erfolgt.

Abs 4 des § 174 TKG 2021 führt aus wann eine vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung für die Zusen­dung elek­tro­ni­scher Post (gem. Abs. 3) nicht not­wen­dig ist:

1. der Absen­der die Kon­takt­in­for­ma­ti­on für die Nach­richt im Zusam­men­hang mit dem Verkauf oder einer Dienst­leis­tung an seine Kunden erhal­ten hat und

2. diese Nach­richt zur Direkt­wer­bung für eigene ähn­li­che Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen erfolgt und

3. der Emp­fän­ger klar und deut­lich die Mög­lich­keit erhal­ten hat, eine solche Nutzung der elek­tro­ni­schen Kon­takt­in­for­ma­ti­on bei deren Erhe­bung und zusätz­lich bei jeder Über­tra­gung kos­ten­frei und pro­blem­los abzu­leh­nen und

4. der Emp­fän­ger die Zusen­dung nicht von vorn­her­ein, ins­be­son­de­re nicht durch Ein­tra­gung in die in § 7 Abs. 2 E‑Com­mer­ce-Gesetz genann­te Liste, abge­lehnt hat.

§ 174 Abs. 5 TKG 2021

Die Zusen­dung elek­tro­ni­scher Post zu Zwecken der Direkt­wer­bung ist ohne vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung des Emp­fän­gers unzu­läs­sig. Eine Aus­nah­me besteht nur für elek­tro­ni­sche Post im auf­rech­ten Kun­den­ver­hält­nis. An Per­so­nen, mit denen ein auf­rech­tes Kun­den­ver­hält­nis besteht, ist jedoch die Zusen­dung eines News­let­ters oder von elek­tro­ni­scher Werbung zuläs­sig, wenn ein Pro­dukt­zu­sam­men­hang besteht.

Gesetz­ge­bung und Judi­ka­tur legen den Begriff „zu Zwecken der Direkt­wer­bung“ sehr weit aus. Danach ist jede elek­tro­ni­sche Post, die für ein bestimm­tes Produkt wirbt, für eine bestimm­te Idee (ein­schließ­lich poli­ti­scher Anlie­gen) und dafür Argu­men­te liefert, jede Maß­nah­me, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürf­nis und die Mög­lich­keit seiner Befrie­di­gung hin­zu­wei­sen, davon erfasst. Die Anre­gung zur Inan­spruch­nah­me bestimm­ter Leis­tun­gen reicht bereits aus.

Die Ver­öf­fent­li­chung von Kon­takt­da­ten und Unter­neh­mens­ge­gen­stand im Inter­net bzw. Tele­fon­ver­zeich­nis gilt nicht als Zustim­mung. Daher muss jeder Unter­neh­mer nach­wei­sen können, dass der Emp­fän­ger einer Kon­takt­auf­nah­me auf diesem Weg auch zuvor zuge­stimmt hat.

Spam-Bestim­mun­gen
Die Zusen­dung einer elek­tro­ni­schen Post – ein­schließ­lich SMS – ist ohne vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung des Emp­fän­gers unzu­läs­sig, wenn die Zusen­dung zu Zwecken der Direkt­wer­bung erfolgt.

Die Zusen­dung elek­tro­ni­scher Post zu Zwecken der Direkt­wer­bung ist jeden­falls unzu­läs­sig, wenn

  1. die Iden­ti­tät des Absen­ders, in dessen Auftrag die Nach­richt über­mit­telt wird, ver­schlei­ert oder ver­heim­licht wird,
    oder
  2. die Bestim­mun­gen des § 6 Abs. 1 E‑Com­mer­ce-Gesetz ver­letzt werden,
    oder
  3. der Emp­fän­ger auf­ge­for­dert wird, Web­sites zu besu­chen, die gegen die genann­te Bestim­mung verstoßen
    oder
  4. keine authen­ti­sche Adresse vor­han­den ist, an die der Emp­fän­ger eine Auf­for­de­rung zur Ein­stel­lung solcher Nach­rich­ten richten kann.

Achtung:
Ver­stö­ße gegen diese Vor­schrif­ten werden als Ver­wal­tungs­straf­sa­che geahn­det. Die zustän­di­ge Behörde hierfür ist das Fern­mel­de­bü­ro.

Stand: 11.01.2022