agen­tur­pro­vi­si­on

Agen­tur­pro­vi­si­on Allgemein

Die Agen­tur­pro­vi­si­on stellt einen Preis­ab­schlag dar und wird Wer­be­agen­tu­ren und Wer­be­mitt­lern gewährt, um den Aufwand für Media­pla­nung, für die Über­mitt­lung druck­fer­ti­ger Unter­la­gen bzw. elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung des fer­ti­gen Sujets, die Haftung für Copy­right­fra­gen, die Kosten einer all­fäl­li­gen Vor­fi­nan­zie­rung und Krea­tiv­leis­tun­gen abzu­gel­ten. Die Agen­tur­pro­vi­si­on kann in der Regel nur gegen Vorlage eines gül­ti­gen Gewer­be­scheins, der die Art des Gewer­bes Wer­be­agen­tur oder Wer­be­mitt­ler aus­weist, gewährt werden.

Wie hoch ist die Agenturprovision?

Die Pro­vi­si­on beläuft sich in der Regel auf 10 bis 15 Prozent des Auf­trags­vo­lu­mens, kann sich aber bei reinen Media­agen­tu­ren auch auf unter 1 Prozent reduzieren.

Wer hat Anspruch auf die Agenturprovision?

Die Agen­tur­pro­vi­si­on ist grund­sätz­lich in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von Medi­en­un­ter­neh­men ent­hal­ten und wird damit Ver­trags­be­stand­teil. Eine gesetz­li­che Rege­lung gibt es dazu nicht.

Wie lautet in der Regel die For­mu­lie­rung in den AGB?

„Das Medi­en­un­ter­neh­men räumt allen gewer­be­recht­lich berech­tig­ten Wer­be­agen­tu­ren für die Erfül­lung von Wer­be­auf­trä­gen eine ein­heit­li­che Agen­tur­ver­gü­tung im Ausmaß von 15 % ein. Diese Ver­gü­tun­gen an Wer­be­agen­tu­ren werden unter der Bedin­gung gewährt, dass diese daraus ihre Unkos­ten decken. Ist das nicht der Fall behält sich das Medi­en­un­ter­neh­men die ent­spre­chen­de Kürzung der Agen­tur­pro­vi­si­on vor.“

 

Alle Angaben erfol­gen trotz sorg­fäl­tigs­ter Bear­bei­tung ohne Gewähr. Eine Haftung der Fach­grup­pe Werbung & Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Bei allen per­so­nen­be­zo­ge­nen Bezeich­nun­gen gilt die gewähl­te Form für beide Geschlechter!

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