außen­wer­bung und stvo

Was ist bei der Geneh­mi­gung für Ankün­di­gungs­un­ter­neh­men recht­lich zu beachten?

Die Geneh­mi­gung von Außen­wer­bung ist im Orts­ge­biet grund­sätz­lich recht­lich zuläs­sig. Außer­halb des Orts­ge­bie­tes ist, in Bezug auf die Geneh­mi­gung von Außen­wer­bung, auf jeden Fall – aus Gründen der Ver­kehrs­si­cher­heit – auf Gemeinde‑, Landes- und Bun­des­stra­ßen eine stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che Bewil­li­gung (nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung) bei der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de (BH) einzuholen.

Bei Auto­bah­nen und Schnell­stra­ßen wird die stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­che Bewil­li­gung vom Maut­be­trei­ber ASFINAG erteilt. Zusätz­lich zur Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) sind Bestim­mun­gen nach der Bau­ord­nung, der Raum­ord­nung und nach dem Orts­bild­schutz zu beachten.

Ist die Außen­wer­be­an­la­ge eine eigene Kon­struk­ti­on und/oder beleuch­tet ist eine eigene Bewil­li­gung durch die jewei­li­ge Gemein­de bzw. den Magis­trat not­wen­dig. Eine geson­der­te Bewil­li­gung ist bei beleuch­te­ten Anlagen und LED-Boards ein­zu­ho­len, da geprüft wird, ob eine mög­li­che “Blend­wir­kung” Aus­wir­kun­gen auf die Ver­kehrs­si­cher­heit haben könnte.

Weiters sind die Richt­li­ni­en für das Stra­ßen­we­sen (RVS 5.06.11 und RVS 5.06.12) in Bezug auf die maxi­ma­le Schrift­grö­ße und die maxi­ma­le Anzahl von Silben für die Außen­wer­bung. Diese Richt­li­ni­en gelten als Auf­la­gen im bau- und stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Bewil­li­gungs­be­scheid (§ 84 StVO). Diese RVS stellen auf den Stand der Technik ab und sind von den ein­zel­nen Betei­lig­ten in den Pla­nungs- und Aus­füh­rungs­pha­sen (Planer, Inge­nieu­re, Aus­füh­ren­de, Ver­wal­tun­gen) her­an­zu­zie­hen. Diese Normen sollen ein ein­heit­li­ches Qua­li­täts- und Sicher­heits­ni­veau in Bezug auf Planung, Bau und Betrieb von Ver­kehrs­in­fra­struk­tur gewährleistet.

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Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung


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