Bar­rie­re­freie Websites

Gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur bar­rie­re­frei­en Gestal­tung von Web­sei­ten und mobilen Anwen­dun­gen: Was haben Unter­neh­men zu beachten?

Nach dem Web-Zugäng­lich­keits-Gesetz (WZG) ist der Bund ver­pflich­tet, behörd­li­che Web­sites und mobile Anwen­dun­gen so zu gestal­ten, dass der Zugang für alle Nut­ze­rin­nen und Nutzer unein­ge­schränkt möglich ist.

Daneben gilt das Bundes-Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz (BGStG) sowohl für den öffent­li­chen als auch den pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich und hat das Ziel, Men­schen mit Behin­de­run­gen die gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft zu ermöglichen.

Unver­hält­nis­mä­ßi­ge Bar­rie­ren können nach den Bestim­mun­gen des BGStG eine Dis­kri­mi­nie­rung dar­stel­len und sogar Scha­den­er­satz­for­de­run­gen nach sich ziehen. Das betrifft grund­sätz­lich auch soge­nann­te “Systeme der Infor­ma­ti­ons­ver­ar­bei­tung”, also z. B. Web­sites, Web­shops oder Apps.

Ob eine Bar­rie­re zum Schutz vor Dis­kri­mi­nie­rung tat­säch­lich besei­tigt werden muss, ist im Rahmen einer Zumut­bar­keits­prü­fung zu bestim­men. Geprüft wird dabei gemäß § 6 Abs. 2 BGStG zum Beispiel

  • der ver­bun­de­ne Aufwand für die Besei­ti­gung der Diskriminierung,
  • die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Ver­ant­wort­li­chen, der die Bar­rie­re ver­an­lasst hat oder
  • die Aus­wir­kung der Benach­tei­li­gung auf die all­ge­mei­nen Inter­es­sen der betrof­fe­nen behin­der­ten Personen.

Hilfe und Tipps zur Umsetzung

Die inter­na­tio­na­le Ver­ei­ni­gung W3C (World Wide Web Con­sor­ti­um) hat eine recht­lich nicht ver­bind­li­che Richt­li­nie erar­bei­tet, die eine Hil­fe­stel­lung für das Schaf­fen bar­rie­re­frei­er Web­in­hal­te bietet:

Die voll­stän­di­ge Adap­ti­on einer Website an diese Richt­li­nie ist im Ein­zel­fall gege­be­nen­falls nicht erfor­der­lich oder möglich. Ziel ist es jedoch, im Rahmen der Zumut­bar­keits­prü­fung einen mög­lichst hohen Grad an bar­rie­re­frei­en Inhal­ten im Web zu erreichen.

Infor­ma­tio­nen zu einem Zer­ti­fi­kat für Bar­rie­re­frei­heit im Web bietet WACA (Verein zur För­de­rung der Zugäng­lich­keit in der IKT). Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le ist der TÜV Austria.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen

Nähere Infos zur Bar­rie­re­frei­heit und zu den WCAG:

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