das recht gegen unlau­te­ren wettbewerb

1. Was ver­steht man unter dem Recht gegen unlau­te­ren Wett­be­werb (Lau­ter­keits­recht)?

Das Lau­ter­keits­recht bezieht sich tra­di­tio­nell auf die Recht­mä­ßig­keit unter­neh­me­ri­scher Ver­hal­tens­wei­sen in Aus­übung ihrer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit. Es zielt darauf, das Ver­hal­ten der Markt­teil­neh­mer im Wett­be­werb von unlau­te­ren Prak­ti­ken frei zu halten, damit die im Wett­be­werb ste­hen­den Unter­neh­men ihre Leis­tun­gen unge­hin­dert prä­sen­tie­ren und abgeben können. Grund­ge­dan­ke ist die Sicher­stel­lung eines fairen Leis­tungs­wett­be­werbs. Durch das Lau­ter­keits­recht sollen Prak­ti­ken ver­hin­dert werden, mit denen sich ein Unter­neh­men einen als unge­recht emp­fun­de­nen Vorteil gegen­über seinen Kon­kur­ren­ten verschafft.

2. Unlau­te­re Geschäftspraktiken

Zen­tra­le Rechts­quel­le des Lau­ter­keits­rech­tes ist das Bun­des­ge­setz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb 1984 (UWG). Seit der großen UWG-Novelle 2007, die der Umset­zung der EU-Richt­li­nie über unlau­te­re Geschäfts­prak­ti­ken diente, stehen im Zentrum der Betrach­tung die soge­nann­ten „unlau­te­ren Geschäfts­prak­ti­ken“. Ange­sichts der Viel­schich­tig­keit der mög­li­chen Wett­be­werbs­hand­lun­gen ist das Lau­ter­keits­recht ganz beson­ders geprägt durch Gene­ral­klau­seln und darauf auf­bau­end von durch die Judi­ka­tur geschaf­fe­nem Fallrecht.

Die „große“ Generalklausel

Nach der sog. „großen“ Gene­ral­klau­sel kann ins­be­son­de­re auf Unter­las­sung in Anspruch genom­men werden, wer im geschäft­li­chen Verkehr eine unlau­te­re Geschäfts­prak­tik oder sons­ti­ge unlau­te­re Hand­lung anwen­det, die geeig­net ist, den Wett­be­werb zum Nach­teil von Unter­neh­men nicht nur uner­heb­lich zu beeinflussen.

Ebenso kann auf Unter­las­sung geklagt werden, wer eine unlau­te­re Geschäfts­prak­tik anwen­det, die den Erfor­der­nis­sen der beruf­li­chen Sorg­falt wider­spricht und in Bezug auf das jewei­li­ge Produkt geeig­net ist, das wirt­schaft­li­che Ver­hal­ten eines Durch­schnitts­ver­brau­chers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesent­lich zu beeinflussen.

Um den unbe­stimm­ten Geset­zes­be­griff der „unlau­te­ren Geschäfts­prak­ti­ken“ näher zu ver­deut­li­chen, legt der Gesetz­ge­ber fest, dass diese ins­be­son­de­re in aggres­si­ven oder irre­füh­ren­den Geschäfts­prak­ti­ken bestehen können, die in den sog. „kleinen“ Gene­ral­klau­seln umschrie­ben werden.

Aggres­si­ve Geschäftspraktiken

Dabei gilt eine Geschäfts­prak­tik als aggres­siv, wenn sie geeig­net ist, die Ent­schei­dungs- oder Ver­hal­tens­frei­heit des Markt­teil­neh­mers in Bezug auf das Produkt durch Beläs­ti­gung, Nöti­gung oder durch unzu­läs­si­ge Beein­flus­sung wesent­lich zu beein­träch­ti­gen und ihn dazu zu ver­an­las­sen, eine geschäft­li­che Ent­schei­dung zu treffen, die er andern­falls nicht getrof­fen hätte.

Irre­füh­ren­de Geschäftspraktiken

Als irre­füh­rend gilt eine Geschäfts­prak­tik ins­be­son­de­re, wenn sie unrich­ti­ge Angaben enthält oder sonst geeig­net ist, einen Markt­teil­neh­mer in Bezug auf das Produkt (z.B. Waren, Dienst­leis­tun­gen) über einen oder mehrere Punkte (z.B. die wesent­li­chen Merk­ma­le oder das Vor­han­den­sein des Pro­duk­tes; die Person und Eigen­schaf­ten des Unter­neh­mers wie Iden­ti­tät, Befä­hi­gung oder Aus­zeich­nun­gen) derart zu täu­schen, dass dieser dazu ver­an­lasst wird, eine geschäft­li­che Ent­schei­dung zu treffen, die er andern­falls nicht getrof­fen hätte.

„Schwar­ze Liste“

Dem Gesetz ist zudem ein Anhang („schwar­ze Liste“) ange­fügt, worin eine Reihe kon­kre­ter Tat­be­stän­de auf­ge­zählt ist, die jeden­falls als unlau­ter gelten (per se – Verbote).

Prü­fungs­schrit­te

Bei der Sub­sump­ti­on eines kon­kre­ten Sach­ver­hal­tes unter die Tat­be­stän­de des UWG ist daher zuerst die „schwar­ze Liste“ auf anwend­ba­re Ver­bots­tat­be­stän­de hin zu über­prü­fen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist zu unter­su­chen, ob nicht eine sons­ti­ge aggres­si­ve oder irre­füh­ren­de Geschäfts­prak­tik vor­liegt. In einer dritten und letzten Stufe ist die Gene­ral­klau­sel des § 1 UWG auf seine Anwend­bar­keit hin zu untersuchen.

Die Prü­fungs­schrit­te stellen sich also fol­gen­der­ma­ßen dar:

Liegt ein Ver­bots­tat­be­stand der „schwar­zen Liste“ des Anhangs zum UWG vor? Wenn nein:

Liegt eine aggres­si­ve oder irre­füh­ren­de Geschäfts­prak­tik vor? Wenn nein:

Fällt die Hand­lung als unlau­te­re Geschäfts­prak­tik oder sons­ti­ge unlau­te­re Hand­lung unter die große Generalsklausel?

3. Typi­sche Fall­grup­pen ins­be­son­de­re der „großen“ Generalklausel

Auf­grund der bewusst und not­wen­di­ger Weise abs­trak­ten For­mu­lie­run­gen und der Ver­wen­dung zahl­rei­cher unbe­stimm­ter Geset­zes­be­grif­fe hat sich das Recht gegen unlau­te­ren Wett­be­werb in erster Linie durch Rich­ter­recht wei­ter­ent­wi­ckelt und wurde durch zahl­rei­che Urteile erst aus­ge­formt. Praxis und Lehre unter­schei­den dabei z.B. fol­gen­de wesent­li­che Fall­ka­te­go­rien, wobei sich aber immer auch Über­schnei­dun­gen mit den Gene­ral­klau­seln über irre­füh­ren­de und aggres­si­ve Geschäfts­prak­ti­ken ergeben können.

Kun­den­fang

Unter Kun­den­fang sind Metho­den zur Kun­den­be­ein­flus­sung zu ver­ste­hen, welche die freie Wil­lens­ent­schei­dung des Kunden beein­träch­ti­gen oder gar aus­schlie­ßen. Dies geschieht häufig z.B. durch Irre­füh­rung, Aus­übung phy­si­schen oder psy­chi­schen Zwanges, Mani­pu­la­ti­on durch Beläs­ti­gung oder Ver­lo­ckung bzw. alea­to­ri­sche Reiz­mit­tel und Aus­nut­zung von Gefüh­len in einem Ausmaß, dass eine ratio­nal-kri­ti­sche Ent­schei­dung mit sach­li­chen Erwä­gun­gen nicht mehr gewähr­leis­tet ist. Fälle des unlau­te­ren Kun­de­fan­ges durch Nöti­gung, Drohung mit Nach­tei­len und Aus­übung von Druck unter­lie­gen in der Regel schon der kleinen Gene­ral­sklau­sel der aggres­si­ven Geschäftspraktiken.

Es ist z.B. auch unzu­läs­sig eine Wer­be­maß­nah­me so zu tarnen, dass sie dem Umwor­be­nen als solche nicht erkenn­bar ist (z.B. per­sön­lich adres­sier­te Post­kar­te mit „per­sön­li­chem“ Text, die erst bei näherem Betrach­ten als Werbung erkenn­bar wird). Hier ist ins­be­son­de­re auch die sog. Erlag­schein­wer­bung zu nennen, die – ange­sichts der zahl­rei­chen Pro­ble­me – im Hin­blick auf die Ein­tra­gun­gen etwa in Bran­chen­ver­zeich­nis­se, etc. nunmehr sogar in einem eigenen Son­der­tat­be­stand gere­gelt wird.

Behin­de­rungs­wett­be­werb

Das Wett­be­werbs­recht gibt nie­man­dem einen Anspruch auf Wahrung seiner erreich­ten Posi­ti­on. Wett­be­werbs­hand­lun­gen eines Unter­neh­mers werden sich regel­mä­ßig in irgend­ei­ner Form auf Mitt­be­wer­ber aus­wir­ken, ohne dass dies gleich als unlau­ter zu werten wäre. Unlau­te­rer Behin­de­rungs­wett­be­werb liegt aber etwa dann vor, wenn ein Unter­neh­mer durch seine Maß­nah­men (z.B. Werbung) darauf abzielt, dass ein Mit­be­wer­ber seine Leis­tung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann.

Achtung

Boykott; Miss­brauch hoheit­li­cher Macht­stel­lung; Absatz‑, Werbe- und Bezugs­be­hin­de­run­gen wie z.B. das geziel­te Abfan­gen von Kunden in unmit­tel­ba­rer Nähe des Geschäf­tes des Mit­be­wer­bers oder das plan­mä­ßi­ge Ver­tei­len von Wer­be­pro­spek­ten vor dem Geschäft des Kon­kur­ren­ten; Abwer­ben von Dienst­neh­mern mit ver­werf­li­chen Mitteln. 

Aus­beu­tung fremder Leistungen

Bei der Aus­beu­tung fremder Leis­tun­gen kommt es zu Hand­lun­gen des nach­ah­men­den Wett­be­werbs, die nicht bereits ohne­dies son­der­recht­lich unter­sagt sind, und die unter beson­de­ren Begleit­um­stän­den her­bei­ge­führt werden, ins­be­son­de­re, wenn ver­werf­li­che Mittel benutzt werden (z.B.  direkte Leis­tungs­über­nah­me, ver­meid­ba­re Her­kunfts­täu­schun­gen, Aus­beu­tung fremden Rufes).

Das Nach­ah­men z.B. von Pro­duk­ten ist grund­sätz­lich zuläs­sig, sofern nicht Aus­schließ­lich­keits­rech­te auf Grund­la­ge von Son­der­ge­set­zen (z.B.  Patent­recht) bestehen. Unlau­ter wäre es z.B.  aber ins­be­son­de­re dann, wenn das unge­schütz­te Arbeits­er­geb­nis eines anderen ohne jede eigene Leis­tung ganz oder in erheb­li­chem Maße glatt über­nom­men würde.

Bei­spie­le

Abschrei­ben fremder Geschäfts­be­din­gun­gen; Über­nah­me fremder Stel­len­an­zei­gen aus einer Zeitung in prak­tisch unver­än­der­ter Form ins Internet

Abge­se­hen von Fällen der Nach­ah­mung in allen Ein­zel­hei­ten („skla­vi­sche Nach­ah­mung“) kann auch eine bewuss­te Nach­ah­mung eines Pro­duk­tes, dem eine gewisse wett­be­werb­li­che Eigen­art und Ver­kehrs­be­kannt­heit zukommt, unlau­ter sein, wenn dadurch die Gefahr von Ver­wechs­lun­gen her­bei­ge­führt wird und eine andere Gestal­tung zumut­bar wäre (ver­meid­ba­re Her­kunfts­täu­schung). Die Ver­mark­tung eines Pro­duk­tes, die eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr mit dem Produkt oder Unter­neh­mens­kenn­zei­chen eines Mit­be­wer­bers begrün­det, stellt auch eine irre­füh­ren­de Geschäfts­prak­tik dar.

Rechts­bruch

Einen Rechts­bruch im Sinne des UWG begeht ins­be­son­de­re, wer durch Über­tre­tung gesetz­li­cher Rege­lun­gen (z.B. Gewer­be­ord­nung), einen sach­lich unge­recht­fer­tig­ten Vor­sprung gegen­über geset­zes­treu­en Mit­be­wer­bern zu erlan­gen ver­sucht. Das Ver­hal­ten muss objek­tiv geeig­net sein, den Wett­be­werb nicht bloß uner­heb­lich zu beein­flus­sen (Spür­bar­keits­schwel­le). Neben Ver­stö­ßen gegen die Gewer­be­ord­nung können auch Ver­let­zun­gen anderer Normen, die im geschäft­li­chen Verkehr der Unter­neh­mer eine Rolle spielen (z.B.  Öff­nungs­zeit­vor­schrif­ten, Preis­aus­zeich­nungs­be­stim­mun­gen) einen unlau­te­ren Rechts­bruch dar­stel­len. In der Praxis handelt es sich um eine sehr wich­ti­ge Fall­grup­pe unlau­te­rer Geschäftspraktiken.

4. Weitere Son­der­tat­be­stän­de jen­seits der Generalklauseln

Das UWG enthält neben den erwähn­ten Gene­ral­klau­seln auch weitere Sondertatbestände.

So widmet sich z.B. eine eigene Bestim­mung der ver­glei­chen­den Werbung (Werbung, die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar einen Mit­be­wer­ber oder die von diesem ange­bo­te­nen Waren bzw Leis­tun­gen erkenn­bar macht), die grund­sätz­lich zuläs­sig ist, sofern sie ins­be­son­de­re nicht irre­füh­rend ist und keine pau­scha­len Abwer­tun­gen oder Bloß­stel­lun­gen enthält.

Das UWG enthält z.B. auch das Verbot der Her­ab­set­zung von Mit­be­wer­bern und Rege­lun­gen über die Ver­let­zung von Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­sen. In der Praxis bedeu­tend sind ins­be­son­de­re auch die Bestim­mun­gen über den Miss­brauch von Unter­neh­mens­kenn­zei­chen und über die Ankün­di­gung von Aus­ver­käu­fen. 

Die Ankün­di­gung eines Aus­ver­kaufs wegen Geschäfts­auf­lö­sung (z.B. „Wir schlie­ßen“, „Totale Geschäfts­auf­ga­be“ oder sinn­ähn­li­che Ankün­di­gun­gen) oder Geschäfts­raum­ver­le­gung bedarf der vor­he­ri­gen Bewil­li­gung der für den Stand­ort zustän­di­gen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de und hat neben der Angabe des Grundes des Aus­ver­kaufs, den Zeit­raum, wäh­rend­des­sen der Aus­ver­kauf statt­fin­den soll und eine all­ge­mei­ne Bezeich­nung der zum Verkauf gelan­gen­den Waren zu ent­hal­ten. Aus­ver­käu­fe wegen z.B. Umbaus oder Reno­vie­rung (ohne Geschäfts­auf­lö­sung oder Geschäfts­raum­ver­le­gung) unter­lie­gen nicht der Bewil­li­gungs­pflicht. Selbst­ver­ständ­lich dürfen auch solche Ankün­di­gun­gen — wie jede Wer­be­maß­nah­me — nicht irre­füh­rend sein.

Aus­ver­kaufs­an­kün­di­gun­gen wegen eines Ele­men­tar­ereig­nis­ses (z.B. Hoch­was­ser, Brand) sind vorab der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de anzuzeigen.

Wer ist nach UWG klagsbefugt?

Ein Ver­fah­ren wegen Ver­sto­ßes gegen das UWG ist vor dem örtlich zustän­di­gen Han­dels­ge­richt ein­zu­brin­gen und folgt den Regeln des all­ge­mei­nen strei­ti­gen Zivil­pro­zes­ses. An sich kann – bei Vor­lie­gen eines schuld­haf­ten Ver­sto­ßes — auch ein Anspruch auf Scha­den­er­satz bestehen, aller­dings sind der­ar­ti­ge Ansprü­che in der Praxis eher selten. Zen­tra­ler Anspruch gegen­über einem unlau­ter han­deln­den Unter­neh­men ist dagegen der – von einem Ver­schul­den unab­hän­gi­ge — Anspruch auf Unter­las­sung, wobei die Antrags­be­rech­tig­ten je nach Tat­be­stand dif­fe­rie­ren. Auf Antrag kann das Gericht auch aus­spre­chen, dass das Urteil auf Kosten des Beklag­ten zu ver­öf­fent­li­chen ist (z.B.  in einer Zeitung), wenn dies zur Auf­klä­rung des Publi­kums erfor­der­lich ist.

Grund­sätz­lich sind natür­lich vor allem Mit­be­wer­ber befugt, gegen sich unlau­ter ver­hal­ten­de Kon­kur­ren­ten auf Unter­las­sung zu klagen. Zudem können u.a. aber auch Ver­ei­ni­gun­gen zur För­de­rung wirt­schaft­li­cher Inter­es­sen von Unter­neh­men  (unterlassungs-)klagsbefugt sein, sofern diese Ver­bän­de Inter­es­sen ver­tre­ten, die durch die Hand­lung berührt werden (z.B. Schutz­ver­band gegen unlau­te­ren Wett­be­werb, Fach­or­ga­ni­sa­tio­nen der Wirt­schafts­kam­mern). Kraft Geset­zes haben aber auch die Bun­des­ar­beits­kam­mer, die Wirt­schafts­kam­mer Öster­reich, die Prä­si­den­ten­kon­fe­renz der Land­wirt­schafts­kam­mern und der ÖGB in den meisten Fällen eine Ver­bands­klags­be­fug­nis. Im Falle aggres­si­ver oder irre­füh­ren­der Geschäfts­prak­ti­ken ist auch der Verein für Kon­su­men­ten­in­for­ma­ti­on klagsbefugt.

Achtung

Das Recht gegen unlau­te­ren Wett­be­werb ist ent­schei­dend durch die Judi­ka­tur der Gerich­te im jewei­li­gen Ein­zel­fall geprägt. Es handelt sich bei den obigen Aus­füh­run­gen um einen groben und ange­sichts des großen Umfan­ges des Rechts­ge­bie­tes nur kur­so­ri­schen, und kei­nes­falls voll­stän­di­gen Überblick.

Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen finden Sie auf der Home­page des Schutz­ver­ban­des gegen unlau­te­ren Wett­be­werb.