Pflicht zu Impres­sum und Offenlegung

Was ist das Impres­sum und was muss darin ent­hal­ten sein?

In der Praxis oft mit­ein­an­der ver­mischt, doch grund­sätz­lich zu unter­schei­den sind die beiden Begrif­fe „Impres­sum“ und „Offen­le­gung“. Das Impres­sum ist im § 24 des Medi­en­ge­set­zes gere­gelt, die Offen­le­gung im § 25.

(1) Auf jedem Medi­en­werk sind der Name oder die Firma des Medi­en­in­ha­bers und des Her­stel­lers sowie der Verlags- und der Her­stel­lungs­ort anzugeben.
Damit wird fest­ge­hal­ten, dass in jedem Druck­werk, vom Flyer, über das Plakat bis zum Geschäfts­be­richt, diese Angaben ent­hal­ten sein müssen.

(2) Auf jedem peri­odi­schen Medi­en­werk (min­des­tens vier­ma­li­ges Erschei­nen pro Kalen­der­jahr) sind zusätz­lich die Anschrift des Medi­en­in­ha­bers und der Redak­ti­on des Medi­en­un­ter­neh­mens sowie Name und Anschrift des Her­aus­ge­bers anzu­ge­ben. Enthält ein peri­odi­sches Medi­en­werk ein Inhalts­ver­zeich­nis, so ist darin auch anzu­ge­ben, an welcher Stelle sich das Impres­sum befindet.

(3) In jedem wie­der­keh­ren­den elek­tro­ni­schen Medium (z.B. Rund­funk, Website, regel­mä­ßi­ger News­let­ter) sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medi­en­in­ha­bers und des Her­aus­ge­bers anzugeben.

(4) Die Pflicht zur Ver­öf­fent­li­chung trifft den Medi­en­in­ha­ber. Handelt es sich bei dem Medi­en­in­ha­ber um einen Diens­te­an­bie­ter im Sinne des § 3 Z 2 E‑Com­mer­ce-Geset­zes ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 (zB Online-Shops, Host­pro­vi­der wie GMX), so können die Angaben zum Impres­sum gemein­sam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Bei­spiel Impres­sum für einen Folder:
Otta­krin­ger Braue­rei, Dru­cke­rei Huber, Wien

Medi­en­in­ha­ber ist nach dem Medi­en­ge­setz, wer die inhalt­li­che Gestal­tung eines Medi­en­werks besorgt und dessen Her­stel­lung und Ver­brei­tung ent­we­der besorgt oder ver­an­lasst. Medi­en­in­ha­ber wäre im Bei­spiels­fall die Otta­krin­ger Braue­rei (das ist die Firma, die für den Inhalt ver­ant­wort­lich ist und den Folder inhalt­lich in Auftrag gegeben hat). Nach dem Medi­en­ge­setz müsste der volle offi­zi­ell Fir­men­wort­laut (wie bei der Gewer­be­be­hör­de ange­ge­ben) ange­ge­ben werden. Eine Min­dest­grö­ße gibt es bei den Impres­sums­vor­schrif­ten nicht. In der Praxis reicht es aus, wenn die Kurz­form „Otta­krin­ger Braue­rei“ im Impres­sum ver­wen­det wird.

Die Offen­le­gung dient der Trans­pa­renz. Medien haben einen wesent­li­chen Ein­fluss auf die Mei­nungs­bil­dung in der Gesell­schaft. Damit sollen der per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Hin­ter­grund eines Mediums und mög­li­che Betei­li­gun­gen auf­ge­zeigt werden.  Der Gesetz­ge­ber will, dass der Leser, Hörer oder Seher weiß, wer hinter dem Druck­werk steht.

(1) Der Medi­en­in­ha­ber jedes peri­odi­schen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeich­ne­ten Angaben zu ver­öf­fent­li­chen. Bei peri­odi­schen Medi­en­wer­ken ist dazu im Impres­sum auch darüber zu infor­mie­ren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmit­tel­bar auf­find­bar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzu­fü­gen. Bei Rund­funk­pro­gram­men sind alle diese Angaben ent­we­der ständig auf einer leicht auf­find­ba­ren Tele­text­sei­te zur Ver­fü­gung zu stellen oder im Amts­blatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Aus­strah­lung und im ersten Monat jedes Kalen­der­jah­res zu ver­laut­ba­ren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmit­tel­bar auf­find­bar zur Ver­fü­gung zu stellen. Bei wie­der­keh­ren­den elek­tro­ni­schen Medien ist ent­we­der anzu­ge­ben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmit­tel­bar auf­find­bar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzu­fü­gen. Handelt es sich bei dem Medi­en­in­ha­ber um einen Diens­te­an­bie­ter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offen­le­gung gemein­sam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Ver­fü­gung gestellt werden.

(2) Anzu­ge­ben sind der Medi­en­in­ha­ber mit Namen oder Firma, Unter­neh­mens­ge­gen­stand, Wohnort oder Sitz (Nie­der­las­sung) und den Namen der ver­tre­tungs­be­fug­ten Organe des Medi­en­in­ha­bers, im Falle des Bestehens eines Auf­sichts­ra­tes auch dessen Mit­glie­der. Darüber hinaus sind für sämt­li­che der an einem Medi­en­in­ha­ber direkt oder indi­rekt betei­lig­ten Per­so­nen die jewei­li­gen Eigentums‑, Beteiligungs‑, Anteils‑, und Stimm­rechts­ver­hält­nis­se anzu­ge­ben. Ferner sind all­fäl­li­ge stille Betei­li­gun­gen am Medi­en­in­ha­ber und an den an diesem direkt oder indi­rekt im Sinne des vor­ste­hen­den Satzes betei­lig­ten Per­so­nen anzu­ge­ben und Treu­hand­ver­hält­nis­se für jede Stufe offen­zu­le­gen. Im Fall der direk­ten oder indi­rek­ten Betei­li­gung von Stif­tun­gen sind auch der Stifter und die jewei­li­gen Begüns­tig­ten der Stif­tung offen­zu­le­gen. Ist der Medi­en­in­ha­ber ein Verein oder ist am Medi­en­in­ha­ber direkt oder indi­rekt ein Verein betei­ligt, so sind für den Verein dessen Vor­stand und der Ver­eins­zweck anzu­ge­ben. Direkt oder indi­rekt betei­lig­te Per­so­nen, Treu­ge­ber, Stifter und Begüns­tig­te einer Stif­tung sind ver­pflich­tet, nach Auf­for­de­rung durch den Medi­en­in­ha­ber diesem die zur Erfül­lung seiner Offen­le­gungs­pflicht erfor­der­li­chen Angaben mitzuteilen.

(3) Ist eine nach den vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen anzu­ge­ben­de Person zugleich Inhaber eines anderen Medi­en­un­ter­neh­mens oder Medi­en­diens­tes, so müssen auch die Firma, der Unter­neh­mens­ge­gen­stand und der Sitz dieses Unter­neh­mens ange­führt werden.

(4) Zu ver­öf­fent­li­chen ist ferner eine Erklä­rung über die grund­le­gen­de Rich­tung eines peri­odi­schen Druck­werks (Blatt­li­nie) oder sonst eines peri­odi­schen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Ände­run­gen und Ergän­zun­gen der grund­le­gen­den Rich­tung erst wirksam, sobald sie ver­öf­fent­licht sind.

Damit soll es sowohl dem Medi­en­kon­su­men­ten als auch dem Medi­en­mit­ar­bei­ter ermög­licht werden, welche welt­an­schau­li­chen oder par­tei­po­li­ti­schen Posi­tio­nen ein Medium ein­nimmt. Die Offen­le­gungs­pflich­ten sind bei Online-Medien noch stren­ger gere­gelt als im Print-Bereich. In Druck­wer­ken hat die Offen­le­gung der genann­ten Infor­ma­tio­nen im Impres­sum jedes ein­zel­nen Druck­werks zu erfol­gen (in allen!!!). Davor musste bei kör­per­li­chen Medi­en­wer­ken die Offen­le­gung all­jähr­lich nur einmal erfol­gen. Die Angaben bei einer Website müssen ständig zur Ver­fü­gung stehen und außer­dem leicht und unmit­tel­bar auf­find­bar sein. Rund­funk­un­ter­neh­men (TV und Radio) haben eben­falls eine Offen­le­gungs­pflicht. Sie können dieser durch Ver­laut­ba­rung auf einer ent­spre­chen­den Tele­text-Seite oder im „Amts­blatt zur Wiener Zeitung“ nachkommen.

(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Dar­stel­lung des per­sön­li­chen Lebens­be­reichs oder die Prä­sen­ta­ti­on des Medi­en­in­ha­bers hin­aus­ge­hen­den Infor­ma­ti­ons­ge­halt auf­weist, der geeig­net ist, die öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung zu beein­flus­sen, sind nur der Name oder die Firma, gege­be­nen­falls der Unter­neh­mens­ge­gen­stand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medi­en­in­ha­bers anzu­ge­ben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

Das betrifft z.B. die Home­page eines Online­händ­lers ohne jeg­li­che redak­tio­nel­le Inhalte. Auf der­ar­ti­gen Home­pages dürfen aus­schließ­lich Produkt- und Preis­in­for­ma­tio­nen abruf­bar sein.

Tipp:
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