Lehr­lings­ent­schä­di­gung im KV-freien Bereich der Werbung

Welche Lehr­lings­ent­schä­di­gung kommt zur Anwendung?
Der Oberste Gerichts­hof (OGH) hat im Juni 2012 eine inter­es­san­te Grund­satz­ent­schei­dung (Anlass­fall war der Bereich Taxi – Per­so­nen­be­för­de­rung) ver­öf­fent­licht, wie die Lehr­lings­ent­schä­di­gung zu bemes­sen ist, wenn für die Branche kein ent­spre­chen­der Bran­chen­kol­lek­tiv­ver­trag zur Anwen­dung kommt.

Im Bereich Werbung hat aus­schließ­lich die Fach­grup­pe Wien einen Kol­lek­tiv­ver­trag abge­schlos­sen, der auch die Lehr­lings­ent­schä­di­gung regelt. In kol­lek­tiv­ver­trags­frei­en Berei­chen (also in allen anderen Bun­des­län­dern) gibt es kon­se­quen­ter Weise auch keine Rege­lung über die Mindest-Lehr­lings­ent­schä­di­gun­gen  und die Ent­gelt­zah­lun­gen für Lehr­lin­ge in der Weiterverwendungszeit.

Lehr­lings­ent­schä­di­gung
Der OGH kam zur Ent­schei­dung, dass Lehr­lings­ent­schä­di­gun­gen bei Fehlen einer kol­lek­ti­ven Rege­lung die Min­dest­sät­ze eines lehr­be­rufs­na­hen Kol­lek­tiv­ver­tra­ges (bzw. bei Nicht­vor­lie­gen eines “lehr­be­rufs­na­hen Kol­lek­tiv­ver­trags“ die orts­üb­li­chen Min­dest­sät­ze) maß­ge­bend seien. Dieses Urteil bedeu­tet für den Bereich Werbung, dass für Lehr­lin­ge in den Bun­des­län­dern, auf jeden Fall Min­dest­sät­ze bezahlt werden müssten.

Die in der Praxis in den Bun­des­län­dern bezahl­ten Lehr­lings­ent­schä­di­gun­gen hätten sich nach diesem Urteil an der Höhe der ent­spre­chen­den Rege­lun­gen des Wiener Kol­lek­tiv­ver­trags zu ori­en­tie­ren. Dieses Urteil ist inso­fern bemer­kens­wert, als damit erst­mals für Lehr­lin­ge, die keinem KV unter­lie­gen, kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Min­dest­ent­gel­te eines anderen KV‘s ein­ge­führt wurden.

Wei­ter­ver­wen­dungs­zeit
Anders urteil­te der OGH im Anlass­fall (= Taxi – Per­so­nen­be­för­de­rung) in der Frage der Ent­gelt­hö­he während der Wei­ter­ver­wen­dungs­zeit bei Fehlen einer kol­lek­ti­ven Rege­lung. Hier wurde vom Höchst­ge­richt ent­schie­den, dass in diesem Fall sich die Ent­gelt­hö­he aus den all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen Grund­sät­zen ergibt.

Es gilt die getrof­fe­ne Ein­zel­ver­ein­ba­rung und diese ist maß­ge­bend. Die Anwen­dung eines ver­gleich­ba­ren Kol­lek­tiv­ver­trags hat der OGH in der Wei­ter­ver­wen­dungs­zeit, anders als während der Lehr­zeit, ausgeschlossen.

Das OGH-Urteil:
Juris­ti­sche Analyse der Sp-Abtei­lung (WKÖ) _WKBS Entgelt für Lehrlinge


Alle Angaben erfol­gen trotz sorg­fäl­tigs­ter Bear­bei­tung ohne Gewähr. Eine Haftung der Fach­grup­pe Werbung und Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Bei allen per­so­nen­be­zo­ge­nen Bezeich­nun­gen gilt die gewähl­te Form für beide Geschlechter!

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