Ver­brau­cher­rech­te „Neu“: Was gilt beim Einsatz von Inter­net, Telefon, Fax oder pos­ta­li­schen Bestellungen?

Wich­ti­ge Bestim­mun­gen für den Fernabsatz
 
Stand:
 
Was ist das VRUG?
Das VRUG dient der Umset­zung der Richt­li­nie über die Rechte der Verbraucher1 in öster­rei­chi­sches Recht. Dadurch kommt es zu fol­gen­den Anpassungen:

1 RL 2011/83/EU, ABl L 304 vom 22.11.2011, S. 64 

  • Ände­run­gen im Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz — KSchG: all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Unter­neh­mers, Rege­lun­gen über zusätz­li­che Zah­lun­gen und Kosten, … 
  • Ände­run­gen im All­ge­mei­nen bür­ger­li­chen Gesetz­buch — ABGB: Risi­ko­über­gang bei Ver­sen­dung einer Ware, Gefahrenübergang 
  • Ein­füh­rung eines Fern- und Aus­wärts­ge­schäf­te-Gesetz – FAGG: Ver­brau­cher­schutz­recht für Fern­ab­satz­ver­trä­ge und außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Verträgen 

In wei­te­rer Folge werden einige für den Fern­ab­satz (Ver­sand­han­del und Online­han­del, Web­shops) rele­van­te Bestim­mun­gen betrach­tet, die groß­teils im FAGG umge­setzt sind.

Gibt es noch ver­schie­de­ne natio­na­le Regelungen? 

Grund­sätz­lich sind die Rege­lun­gen der Richt­li­nie voll­har­mo­ni­siert, d.h. die ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten können weder stren­ge­re noch weniger strenge Rege­lun­gen fest­le­gen. In einigen Bestim­mun­gen ist aber vor­ge­se­hen, dass die Mit­glied­staa­ten eigene Rege­lun­gen erlas­sen können. Daher sollte auch in Zukunft bei Lie­fe­run­gen an Ver­brau­cher in anderen Mit­glied­staa­ten auf die jewei­li­ge natio­na­le Umset­zung geach­tet werden. 

Für welche Ver­trä­ge gilt das FAGG? 

Das FAGG gilt grund­sätz­lich für alle Ver­trä­ge zwi­schen Unter­neh­mern und Ver­brau­chern. Es sind aber auch einige Aus­nah­men vom Gel­tungs­be­reich vor­ge­se­hen. Das FAGG gilt daher z.B. nicht für fol­gen­de Verträge:

  • soziale Dienst­leis­tun­gen und Gesundheitsdienstleistungen
  • Glücks­spie­le
  • Finanz­dienst­leis­tun­gen
  • Pau­schal­rei­sen
  • die Lie­fe­rung von Lebens­mit­teln, Geträn­ken oder sons­ti­gen Haus­halts­ge­gen­stän­den des täg­li­chen Bedarfs 

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Ein Fern­ab­satz­ver­trag liegt vor, wenn ein Vertrag geschlos­sen wird und fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Vertrag zwi­schen einem Unter­neh­mer und einem Verbraucher
  • keine gleich­zei­ti­ge kör­per­li­che Anwesenheit
  • im Rahmen eines für den Fern­ab­satz orga­ni­sier­ten Ver­triebs­sys­tems und
  • es werden aus­schließ­lich Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ver­wen­det (bis ein­schließ­lich des Ver­trags­ab­schlus­ses selbst) 

Ein Fern­ab­satz­ver­trag kommt somit beim Einsatz von Inter­net, Telefon, Fax oder Brief (pos­ta­li­sche Bestel­lung) zustan­de, es können auch ver­schie­de­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt werden. Wenn sich der Kunde vorab im Inter­net über eine Ware infor­miert und sie anschlie­ßend in einem Geschäfts­lo­kal kauft, kommt kein Fern­ab­satz­ver­trag zustande. 

Welche vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gibt es für Fernabsatzverträge? 

Eine erheb­li­che Aus­deh­nung haben die vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfah­ren. Bevor der Ver­brau­cher durch einen Fern­ab­satz­ver­trag gebun­den ist, muss ein Unter­neh­mer z. B. über Fol­gen­des in klarer und ver­ständ­li­cher Form infor­mie­ren:

  • die wesent­li­chen Eigen­schaf­ten der Ware
  • den Namen oder die Firma des Unter­neh­mers sowie die Anschrift und Kontaktdaten
  • den Gesamt­preis der Ware (inkl. Steuern und Liefer‑, Versand- und sons­ti­ger Kosten,…)
  • Zahlungs‑, Liefer- und Leis­tungs­be­din­gun­gen sowie den Zeit­raum, inner­halb dessen die Ware gelie­fert wird
  • Rück­tritts­recht („Widerrufsrecht“2): 
    a) bei Bestehen eines Rücktrittsrechts 
    • die Bedin­gun­gen, Fristen und die Vor­gangs­wei­se für die Aus­übung des Rück­tritts (mittels Muster-Widerrufsformular) 
    • Kosten der Rück­sen­dung der Waren (wenn solche für den Kunden anfallen) 
    b) Hinweis, falls kein Rück­tritts­recht besteht (Aus­nah­men vom Wider­rufs­recht siehe unten) oder über die Umstän­de, unter denen der Ver­brau­cher sein Rück­tritts­recht verliert 
  • Hinweis auf Bestehen des gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rechts und ggf. ein Hinweis auf das Bestehen und die Bedin­gun­gen von Kun­den­dienst­leis­tun­gen und gewerb­li­chen Garan­tien (inkl. Herstellergarantien)
  • ev. die Mög­lich­keit des Zugangs zu einem außer­ge­richt­li­chen Beschwer­de- und Rechtsbehelfsverfahrens,… 

Zu beach­ten ist auch, dass die Richt­li­nie den Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit gibt, sprach­li­che Anfor­de­run­gen in Bezug auf die vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen ein­zu­füh­ren. Hier sind also allen­falls die natio­na­len Umset­zun­gen (z.B. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten in der Amts­spra­che eines Mit­glied­staa­tes,…) zu beachten.

Darüber hinaus sind auch Infor­ma­ti­ons­pflich­ten aus anderen Geset­zen wie etwa auf Grund des E‑Com­mer­ce-Geset­zes oder der Gewer­be­ord­nung zu berücksichtigen. 

Was ist eine Muster-Widerrufsbelehrung? 

In Anhang I Teil A des FAGG ist ein Muster-For­mu­lar für die Widerrufsbelehrung3 (=Rück­tritts­be­leh­rung) ent­hal­ten. Dieses kann vom Unter­neh­mer aus­ge­füllt und dem Ver­brau­cher über­mit­telt werden. Wenn dieses For­mu­lar vom Unter­neh­mer zutref­fend aus­ge­füllt wird, gelten fol­gen­de Infor­ma­ti­ons­pflich­ten als erfüllt:

  • die Bedin­gun­gen, Fristen und die Vor­gangs­wei­se für die Aus­übung des Rücktritts
  • ggf. Kosten der Rück­sen­dung der Waren im Falle des Rücktritts
  • Hinweis auf ev. Kos­ten­er­stat­tungs­pflich­ten (betrifft Ver­trä­ge über Dienst­leis­tun­gen, Energie- und Was­ser­lie­fe­run­gen oder digi­ta­le Inhalte) 

Wie lange kann ein Ver­brau­cher vom Vertrag zurück­tre­ten – Rücktrittsrecht? 

Grund­sätz­lich hat der Ver­brau­cher bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen eine Frist von 14 Tagen um vom Vertrag zurück­zu­tre­ten (statt bisher inner­halb von sieben Werk­ta­gen). Diese Frist gilt nun ein­heit­lich für den gesam­ten EU-Raum. Wie bisher ist keine Angabe von Gründen erforderlich.

Die Frist beginnt bei Kaufverträgen

  • mit dem Tag, an dem der Ver­brau­cher den Besitz an der Ware erlangt hat oder
  • wenn der Ver­brau­cher mehrere Waren gleich­zei­tig bestellt hat, die getrennt gelie­fert werden, mit dem Tag, an dem der Ver­brau­cher den Besitz an der zuletzt gelie­fer­ten Ware erlangt,
  • bei Lie­fe­rung einer Ware in meh­re­ren Teil­sen­dun­gen mit dem Tag, an dem der Ver­brau­cher Besitz der letzten Teil­sen­dung erlangt,
  • bei Ver­trä­gen über die regel­mä­ßi­ge Lie­fe­rung von Waren über einen bestimm­ten Zeit­raum hinweg mit dem Tag, an dem der Ver­brau­cher den Besitz der ersten Ware erlangt. 

Wenn der Ver­brau­cher nicht ent­spre­chend über das Rück­tritts­recht belehrt wurde, ver­län­gert sich die Frist um 12 Monate. Diese Frist läuft ab Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist.

Achtung!

Vor­sicht: Die feh­len­de Beleh­rung kann auch weitere Folgen nach sich ziehen (siehe Rück­sen­de­kos­ten Seite 4, „Was muss der Ver­brau­cher im Fall des Rück­tritts tun?“). 

Wird der Ver­brau­cher nach­träg­lich über sein Rück­tritts­recht infor­miert, endet die „neue“ Rück­tritts­frist nach 14 Tagen. 

Wie kann der Ver­brau­cher sein Rück­tritts­recht ausüben? 

Die Erklä­rung des Rück­tritts ist an keine bestimm­te Form gebun­den. Der Ver­brau­cher kann auch das Muster-Wider­rufs­for­mu­lar ver­wen­den. Aus­schlag­ge­bend ist dabei die Absen­dung inner­halb der 14-tägigen Frist.

Das Muster-Wider­rufs­for­mu­lar4 ist in Anhang I Teil B des FAGG ent­hal­ten. Es ist aber auch möglich, dass der Unter­neh­mer auf seiner Web­sei­te ein ent­spre­chen­des elek­tro­ni­sches For­mu­lar anbie­tet. In diesem Fall muss der Unter­neh­mer unver­züg­lich eine Bestä­ti­gung über den Eingang der Rück­tritts­er­klä­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger übermitteln.

Bisher konnte der Ver­brau­cher durch bloßes Rück­sen­den der Ware vom Vertrag zurück­tre­ten. Nun ist zusätz­lich eine ent­spre­chen­de ein­deu­ti­ge Erklä­rung des Rück­tritts erforderlich. 

Welche Pflich­ten hat ein Unter­neh­mer im Fall des Rücktritts? 

Vom Ver­brau­cher bereits erhal­te­ne Zah­lun­gen (ev. ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten) sind unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung zu erstat­ten. Grund­sätz­lich ist das­sel­be Zah­lungs­mit­tel zu ver­wen­den, das der Ver­brau­cher bei seiner Zahlung ver­wen­det hat.

Soll ein anderes Zah­lungs­mit­tel ver­wen­det werden, muss dies aus­drück­lich ver­ein­bart werden und dem Ver­brau­cher dürfen keine Kosten anfal­len. Eine Rück­zah­lung in Form von Gut­schei­nen kommt daher nur in Frage, wenn der Ver­brau­cher mit Gut­schei­nen gezahlt hat oder wenn es aus­drück­lich ver­ein­bart wurde. 

Bei Kauf­ver­trä­gen kann der Unter­neh­mer solange die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis er die Waren erhal­ten hat oder bis der Ver­brau­cher einen Nach­weis über die Rück­sen­dung erbracht hat. Hier ist der jeweils frühere Zeit­punkt ausschlaggebend. 

Was muss der Ver­brau­cher im Fall des Rück­tritts tun? 

Der Ver­brau­cher hat die Waren unver­züg­lich, spä­tes­tens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rück­tritts­er­klä­rung zurück­zu­sen­den. Wenn er vom Unter­neh­mer ent­spre­chend infor­miert wurde, muss der Ver­brau­cher die unmit­tel­ba­ren Kosten der Rück­sen­dung der Waren (Trans­port­kos­ten) tragen. Der Unter­neh­mer kann aber die Kosten der Rück­sen­dung frei­wil­lig über­neh­men. Wenn der Ver­brau­cher NICHT über dessen Kos­ten­tra­gungs­pflicht infor­miert wurde, muss der Unter­neh­mer die Kosten der Rück­sen­dung tragen.

Für eine etwaige Min­de­rung des Ver­kehrs­wer­tes der Waren haftet der Ver­brau­cher nur dann, wenn sich der Wert­ver­lust aus einem zur Prüfung der Art, Beschaf­fen­heit und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Waren nicht not­wen­di­gen Umgang ergibt. Das heißt, dass der Ver­brau­cher so mit der Ware umgehen soll, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. Er darf z.B. Klei­dung anpro­bie­ren, diese aber nicht tragen. Laut den Erläu­te­run­gen zum FAGG kann bei elek­tri­schen Geräten auch ein Funk­ti­ons­taug­lich­keits­test im Betrieb durch­ge­führt werden. All­ge­mein sind die Waren durch den Ver­brau­cher mit der gebüh­ren­den Sorg­falt zu behandeln.

Ganz aus­ge­schlos­sen ist die Haftung des Ver­brau­chers für einen all­fäl­li­gen Wert­ver­lust der Ware, wenn nicht (oder nicht ord­nungs­ge­mäß) über das Rück­tritts­recht infor­miert wurde. Ein Benüt­zungs­ent­gelt für den Gebrauch der Sache kann nicht gefor­dert werden.

Wann steht dem Ver­brau­cher kein Rück­tritts­recht zu?

Es gibt eine Liste von Aus­nah­men vom Rück­tritts­recht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen wie zum Beispiel:

  • Waren, deren Preis von den Schwan­kun­gen auf dem Finanz­markt abhängt
  • Waren, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­ti­on ange­fer­tigt werden oder ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se zuge­schnit­ten sind
  • schnell ver­derb­li­che Waren oder solche, deren Ver­falls­da­tum schnell über­schrit­ten wird
  • Waren die ver­sie­gelt gelie­fert werden und die aus Gründen des Gesund­heits­schut­zes oder aus Hygie­ne­grün­den nicht zur Rück­ga­be geeig­net sind, sofern deren Ver­sie­ge­lung nach der Lie­fe­rung ent­fernt wurde
  • Ton- und Video­auf­nah­men oder Com­pu­ter­soft­ware, die in einer ver­sie­gel­ten Packung gelie­fert werden, sofern deren Ver­sie­ge­lung ent­fernt wurde
  • Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und Illustrierte
  • Ver­trä­ge, die auf öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen geschlos­sen wurden (bei pri­va­ten Ver­stei­ge­run­gen durch Inter­net­platt­for­men besteht aller­dings das Rücktrittsrecht) 

Wie müssen die Infor­ma­tio­nen bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen erteilt werden (Form­vor­schrif­ten)? 

Die oben erwähn­ten vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen sind dem Ver­brau­cher klar und ver­ständ­lich in einer dem ver­wen­de­ten Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ange­pass­ten Art und Weise bereit­zu­stel­len. Wenn dafür ein dau­er­haf­ter Daten­trä­ger ver­wen­det wird, müssen die Infor­ma­tio­nen lesbar sein.

Als dau­er­haf­ter Daten­trä­ger gilt jedes Medium, das es dem Ver­brau­cher oder dem Unter­neh­mer gestat­tet, an ihn per­sön­lich gerich­te­te Infor­ma­tio­nen derart zu spei­chern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Infor­ma­tio­nen ange­mes­se­ne Dauer ein­se­hen kann, und das die unver­än­der­te Wie­der­ga­be der gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen ermöglicht.

Bei­spie­le: Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Spei­cher­kar­ten oder Fest­plat­ten von Com­pu­tern sowie E‑Mails.

Für jene Fern­ab­satz­ver­trä­ge, die mittels Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel mit nur begrenzt ver­füg­ba­rem Raum oder nur begrenzt ver­füg­ba­rer Zeit geschlos­sen werden, gibt es Sonderbestimmungen.

Was bedeu­tet die soge­nann­te “Button”-Lösung? 

Beim Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen auf elek­tro­ni­schem Weg kommt es zu erheb­li­chen Änderungen.

Bei einem Fern­ab­satz­ver­trag, der auf elek­tro­ni­schem Weg geschlos­sen wird und der zu einer Zah­lungs­pflicht des Ver­brau­chers führt, hat der Unter­neh­mer den Ver­brau­cher unmit­tel­bar bevor der Ver­brau­cher seine Ver­trags­er­klä­rung abgibt, klar und in her­vor­ge­ho­be­ner Weise und auf bestimm­te vor­ver­trag­li­che Infor­ma­tio­nen hinzuweisen.

Es handelt sich dabei um fol­gen­de Informationen:

  • wesent­li­che Eigen­schaf­ten der Ware
  • Gesamt­preis ein­schließ­lich Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätz­li­chen Fracht‑, Liefer‑, Versand- oder sons­ti­gen Kosten
  • bei unbe­fris­te­ten Ver­trä­gen oder Abon­ne­ment­ver­trä­gen die Gesamtkosten
  • die Lauf­zeit, die Bedin­gun­gen der Kün­di­gung unbe­fris­te­ter Ver­trä­ge oder sich auto­ma­tisch ver­län­gern­der Verträge
  • ggf. Min­dest­dau­er der Verpflichtungen 

Diese Ver­pflich­tung gilt nur für Ver­trä­ge, die über Web­sei­ten abge­schlos­sen werden. Ein auf indi­vi­du­el­lem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg abge­schlos­se­ner Vertrag soll davon nicht erfasst sein (z.B. indi­vi­du­el­le Bestel­lung per E‑Mail).

Der Unter­neh­mer hat außer­dem dafür zu sorgen, dass der Ver­brau­cher bei der Bestel­lung aus­drück­lich bestä­tigt, dass die Bestel­lung mit einer Zah­lungs­ver­pflich­tung ver­bun­den ist. 

Bei­spiel: Käst­chen zum Anhaken

Wenn der Bestell­vor­gang die Akti­vie­rung einer Schalt­flä­che oder eine ähn­li­che Funk­ti­on umfasst, ist diese Schalt­flä­che oder ent­spre­chen­de Funk­ti­on gut leser­lich aus­schließ­lich mit den Worten „zah­lungs­pflich­tig bestel­len“ oder einer gleich­ar­ti­gen, ein­deu­ti­gen For­mu­lie­rung zu kennzeichnen.

Bei­spiel: zah­lungs­pflich­tig bestellen 

Tipp!
Wenn diese Vor­ga­ben nicht erfüllt werden, ist der Ver­brau­cher an den Vertrag/seine Ver­trags­er­klä­rung nicht gebunden.

Muss eine Bestell­be­stä­ti­gung aus­ge­stellt werden? 
Inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach Abschluss des Fern­ab­satz­ver­tra­ges, aber spä­tes­tens bei Lie­fe­rung der Waren, ist dem Ver­brau­cher eine Bestä­ti­gung über den abge­schlos­se­nen Vertrag (inklu­si­ve aller vor­ver­trag­li­cher Infor­ma­tio­nen) auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung zu stellen. So kann die Bestä­ti­gung etwa per E‑Mail erfol­gen oder bei Zustel­lung der Ware in Papierform. 

Muss in alle Mit­glied­staa­ten der EU gelie­fert werden? 
Welche Zah­lungs­mit­tel müssen akzep­tiert werden? 

Auf ihren Web­sei­ten haben Unter­neh­mer spä­tes­tens bei Beginn des Bestell­vor­gan­ges klar und deut­lich anzu­ge­ben, ob Lie­fer­be­schrän­kun­gen bestehen und welche Zah­lungs­mit­tel akzep­tiert werden.

So kann die Lie­fe­rung in bestimm­te Mit­glied­staa­ten der EU aus­ge­schlos­sen werden.

Die ursprüng­lich gefor­der­te Ver­pflich­tung der Unter­neh­men zur Lie­fe­rung in alle Staaten der EU ist letzt­lich entfallen. 

Gibt es Son­der­re­ge­lun­gen für Fern­ab­satz­ver­trä­ge, die tele­fo­nisch geschlos­sen werden?

Wenn ein Unter­neh­mer einen Ver­brau­cher in Hin­blick auf den Abschluss eines Ver­tra­ges anruft, muss der Unter­neh­mer zu Beginn des Gesprä­ches seinen Namen oder seine Firma (ggf. den Namen des Auf­trag­ge­bers) sowie den geschäft­li­chen Zweck des Gesprächs offenlegen.

Spe­zi­el­le Bestim­mun­gen gibt es auch für die Kosten tele­fo­ni­scher Kon­takt­auf­nah­me nach einem Ver­trags­ab­schluss. Dabei ist vor­ge­se­hen, dass bei der Ein­rich­tung von Kunden-Hot­lines oder Ser­vice­te­le­fo­nen dem Ver­brau­cher nur die Kosten der eigent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tung ange­las­tet werden dürfen. Es ist somit unzu­läs­sig, dass der Unter­neh­mer selbst ein Entgelt für den Anruf ver­langt (Mehr­wert­num­mern). 

Wann muss die Ware gelie­fert werden? 

Grund­sätz­lich kann der Lie­fer­zeit­punkt frei ver­ein­bart werden. Sofern nichts ver­ein­bart wurde, soll die Ware ohne unnö­ti­gen Auf­schub, jedoch nicht später als 30 Tage nach Ver­trags­ab­schluss bereit­ge­stellt oder beim Ver­brau­cher abge­lie­fert werden. Der Ver­brau­cher muss zu diesem Zeit­punkt den Besitz an der Ware oder die Kon­trol­le über die Ware (z. B. Schlüs­sel) haben. 

Wer trägt das Risiko, wenn die Ware beim Versand beschä­digt wird? 

Bei Über­sen­dung der Ware geht das Risiko für den Verlust oder die Beschä­di­gung der Waren erst dann auf den Ver­brau­cher über, sobald die Ware an den Ver­brau­cher abge­lie­fert wurde. Wenn aller­dings der Ver­brau­cher einen Beför­de­rer beauf­tragt hat und es sich dabei nicht um einen Vor­schlag des Unter­neh­mers handelt, geht das Risiko mit der Über­ga­be an den Beför­de­rer auf den Ver­brau­cher über. 

Ab wann gelten die Bestimmungen? 

Diese Bestim­mun­gen des VRUG gelten ab 13. Juni 2014. Zu diesem Stich­tag müssen die neuen Vor­ga­ben bereits umge­setzt sein.

In den Down­loads finden Sie weitere infor­ma­ti­ve und praix­na­he Merk­blät­ter zum Bereich Versand- und Internethandel.

Diese Zusam­men­stel­lung dient aus­schließ­lich der Infor­ma­ti­on. Es wird darauf hin­ge­wie­sen, dass nicht alle anzu­wen­den­den Rechts­vor­schrif­ten auf­ge­führt wurden. Trotz sorg­fäl­ti­ger Prüfung aller Inhalte sind Fehler nicht aus­zu­schlie­ßen und sämt­li­che Angaben erfol­gen ohne Gewähr. 

Die aktu­el­le Version aller zitier­ten Rechts­vor­schrif­ten finden Sie auf http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm bzw. auf www.ris.bka.gv.at

Quelle:

Bun­des­gre­mi­um des Versand‑, Inter­net und all­ge­mei­nen Handels
Mag. Chris­ti­na Zwinger
Wiedner Haupt­stra­ße 63, 1045 Wien
T 05 90 900‑3001
E h18@wko.at
W http://wko.at/versandhandel 

Die Druck­ver­si­on der aktua­li­sier­ten FAQs (Stand Juni 2014) finden Sie hier

Ver­brau­cher­rech­te-Richt­li­nie bringt wesent­lich Ände­run­gen für E‑Commerce und Webshop

Rück­tritts­recht bei Waren­kauf im Internet

Spe­zi­el­le Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Fernabsatz