was ist werbung? was gilt nicht als werbung?

Gibt es eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on? Was sind amt­li­che Mit­tei­lun­gen? Wie ist die Zustel­lung von Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten zu beurteilen?

  • Gibt es eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on von Werbung?  
    Das Wer­be­recht ist eine Quer­schnitts­ma­te­rie, die ihre Basis in ver­schie­de­nen Quellen hat. Das Bun­des­ge­setz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) enthält eine grund­sätz­li­che gesetz­li­che Defi­ni­ti­on des Begriffs „Werbung“. Das ORF-Gesetz, das Audio­vi­su­el­le Medi­en­diens­te-Gesetz, das Pri­vat­ra­dio-Gesetz, das E‑Com­mer­ce-Gesetz und das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz ent­hal­ten eben­falls gesetz­li­che Defi­ni­tio­nen der Begrif­fe „Kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on“, „Werbung“, oder „Pro­dukt­plat­zie­rung“. Inter­pre­ta­tiv dazu legen die Höchst­ge­rich­te diese Begrif­fe rechts­ver­bind­lich aus. Es ist auf alle auf den Absatz von Waren und die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen aus­ge­rich­te­te Akti­vi­tä­ten iZm. Wer­be­nach­rich­ten abzu­stel­len. Danach gilt bereits ein bloßes Angebot als Werbung.§ 1 UWG zielt auf den rich­tungs­wei­sen­den Begriff der „Geschäfts­prak­tik“ ab. Dar­un­ter ist jede Hand­lung, Unter­las­sung, Ver­hal­tens­wei­se oder Erklä­rung, kom­mer­zi­el­le Mit­tei­lung ein­schließ­lich Werbung und Mar­ke­ting eines Unter­neh­mens, die unmit­tel­bar mit der Absatz­för­de­rung, dem Verkauf oder der Lie­fe­rung eines Pro­dukts zusam­men­hängt, zu verstehen.Diese Begriffs­de­fi­ni­ti­on gilt für die kon­kre­te Bewer­bung von Waren und Dienst­leis­tun­gen, sowohl B2B als auch B2C. Auch rein unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Aus­sa­gen ohne Bezug­nah­me auf ein kon­kre­tes Produkt (z.B. Event-Spon­so­ring, Public-Rela­ti­on, all­ge­mei­ne Image-Pflege) sind vom Begriff „Werbung“ umfasst.
  • Ist die pos­ta­li­sche Zustel­lung adres­sier­ter und unadres­sier­ter Werbung zuläs­sig? 
    Grund­sätz­lich dürfen nach der öster­rei­chi­schen Rechts­la­ge (Zustell­ge­setz, Gewer­be­ord­nung und Post­markt­ge­setz) sowohl adres­sier­te als auch unadres­sier­te Wer­be­mit­tel zuge­stellt werden.Als adres­sier­te Werbung gelten Wer­be­mit­tel, wenn sie eine „Zustell­adres­se“ und einen indi­vi­du­el­len Emp­fän­ger (also eine „Person“) auf­wei­sen. Das Zustell­ge­setz enthält die Rege­lung, dass der­ar­ti­ge Sen­dun­gen an die „Zustell­adres­se“ als „Abga­be­stel­le“ zuge­stellt werden dürfen. Jeder­mann hat das Recht, für sich die Zustel­lung von adres­sier­tem Wer­be­ma­te­ri­al durch Unter­sa­gung der Ver­wen­dung seiner Daten für Wer­be­zwe­cke aus­zu­schlie­ßen. Gegen­über Adress­ver­la­gen und Direkt­mar­ke­ting­un­ter­neh­men kann dies nach der Gewer­be­ord­nung auch durch Ein­tra­gung in die sog. „Robin­son­lis­te“ geschehen.Als teil­adres­sier­te Wer­be­sen­dun­gen gelten solche, die eine „Zustell­adres­se“, aber keinen indi­vi­du­el­len Emp­fän­ger auf­wei­sen (z.B. an einen Gar­ten­freund). Grund­sätz­lich wird die Robin­son­lis­te auch in diesen Fällen beachtet.Als unadres­sier­te Wer­be­sen­dun­gen gelten solche, die weder eine „Zustell­adres­se“ noch einen indi­vi­du­el­len Emp­fän­ger auf­wei­sen (z.B. an einen Haus­halt). Die Zusen­dung von unadres­sier­ten Wer­be­sen­dun­gen kann u.a. durch den „Flug­blatt­ver­zicht­er“ aus­ge­schlos­sen werden. Die Robin­son­lis­te findet in diesem Fall keine Anwendung.
  • Welche Druck­wer­ke fallen nicht unter den Begriff “Wer­be­ma­te­ri­al”
    • Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten
      Das Post­markt­ge­setz und die Gewer­be­ord­nung umfas­sen auch die Sendung und Zustel­lung von Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten. Gemäß § 3 Post­markt­ge­setz ist „Direkt­wer­bung“ eine Sendung, die allein aus Anzei­gen- und Mar­ke­ting- oder Wer­be­ma­te­ri­al besteht. Medien- und Druck­wer­ke, die nicht unter diese Defi­ni­ti­on fallen, gelten nicht als „Direkt­wer­bung“. Daher sind z.B. Gratis-Zei­tun­gen, auch wenn sie in erheb­li­chem Maße wer­be­fi­nan­ziert sind, nicht als „Werbung“ zu qua­li­fi­zie­ren. Die „Robin­son­lis­te“ und der „Flug­blatt­ver­zicht­er“ finden in diesem Fall keine Anwendung.
    • Amt­li­che Mit­tei­lun­gen
      Amt­li­che Mit­tei­lun­gen sind Infor­ma­tio­nen der Gebiets­kör­per­schaf­ten (Bund, Länder und Gemein­den) an die Bürger in Ange­le­gen­hei­ten der Hoheits­ver­wal­tung (Stra­ßen­sper­ren, Wasser‑, Strom- und Gas­ver­sor­gung, Forst­an­ge­le­gen­hei­ten, Schäd­lings­be­kämp­fung und sons­ti­ge Infor­ma­tio­nen). Amt­li­che Mit­tei­lun­gen gelten nicht als Direktwerbung.Die von einer Gebiets­kör­per­schaft her­aus­ge­ge­be­nen Infor­ma­tio­nen an die Bürger in Ange­le­gen­hei­ten der Hoheits­ver­wal­tung werden an Abga­be­stel­len mit „Flug­blatt­ver­zicht­er“ zuge­stellt, wenn diese Sen­dun­gen den deut­lich sicht­ba­ren Vermerk „Amt­li­che Mit­tei­lung“ tragen oder vom Titel auf eine amt­li­che Mit­tei­lung geschlos­sen werden kann (z.B.: Infor­ma­ti­on des Bür­ger­meis­ters, Nach­rich­ten des Bür­ger­meis­ters, Gemein­de­infor­ma­ti­on, Gemein­de­nach­rich­ten, Infor­ma­ti­on der Gemein­de, Gemein­de­mit­tei­lung, etc.).

Stand Jänner 2017


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